Quellen und Methodik
Auf dieser Seite beschreiben wir, woher die Werte auf Steuer-Freibetrag.de stammen und wie die Rechner rechnen. Stand der Prüfung: 14.10.2026.
Gesetzestexte
Alle aktuellen Werte haben wir mit den Einzelnormen auf gesetze-im-internet.de abgeglichen: §§ 3, 4, 8, 9, 9a, 10, 10c, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 23, 24a, 24b, 32, 32a, 32d, 33, 33a, 33b, 46, 66 EStG, §§ 10, 13, 14, 15, 16, 17, 19 ErbStG, §§ 3, 4 SolZG 1995, § 11 GewStG, § 19 UStG, § 3 GrEStG, § 8 SGB IV und die Mindestlohnanpassungsverordnung. Für 2024 und 2025 gelten die damals geltenden Fassungen, insbesondere nach dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (2. Dezember 2024), dem Steuerfortentwicklungsgesetz (23. Dezember 2024), dem Wachstumschancengesetz (27. März 2024), dem Jahressteuergesetz 2024 und dem Steueränderungsgesetz 2025 (22. Dezember 2025).
Einkommensteuertarif
- 2024: Grundfreibetrag 11.784 €, Zonen bis 17.005 €, 66.760 €, 277.825 €, Soli-Freigrenze 18.130 €, Kinderfreibetrag 3.306 €, BEA 1.464 €, Kindergeld 250 € (§ 32a EStG in der für 2024 geltenden Fassung (Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 2.12.2024))
- 2025: Grundfreibetrag 12.096 €, Zonen bis 17.443 €, 68.480 €, 277.825 €, Soli-Freigrenze 19.950 €, Kinderfreibetrag 3.336 €, BEA 1.464 €, Kindergeld 255 € (§ 32a EStG in der für 2025 geltenden Fassung (Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024))
- 2026: Grundfreibetrag 12.348 €, Zonen bis 17.799 €, 69.878 €, 277.825 €, Soli-Freigrenze 20.350 €, Kinderfreibetrag 3.414 €, BEA 1.464 €, Kindergeld 259 € (§ 32a EStG in der ab 2026 geltenden Fassung (gesetze-im-internet.de, abgerufen 14.10.2026))
Die tarifliche Einkommensteuer berechnen wir exakt nach § 32a Abs. 1 EStG: zu versteuerndes Einkommen auf volle Euro abgerundet, Zone 2 (a₂ · y + 1.400) · y mit y = (x − Grundfreibetrag) ÷ 10.000, Zone 3 (a₃ · z + 2.397) · z + c₃ mit z = (x − Zonengrenze) ÷ 10.000, Zone 4 0,42 · x − c₄, Zone 5 0,45 · x − c₅, Ergebnis auf volle Euro abgerundet. Splitting nach § 32a Abs. 5: zweimal die Steuer auf das halbe Einkommen. Solidaritätszuschlag nach §§ 3, 4 SolZG: 5,5 % der Steuer, höchstens 11,9 % des Betrags über der Freigrenze, Cent-Bruchteile abgeschnitten. Kirchensteuer vereinfacht mit 8 oder 9 % der Einkommensteuer. Grenzsteuersatz: Mehrsteuer für die nächsten 100 € zu versteuerndes Einkommen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuerklassen nach § 15, Freibeträge nach § 16, Versorgungsfreibetrag nach § 17, Hausrat und Pflegefreibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 9, Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1). Steuersätze nach § 19 Abs. 1, Härteausgleich nach § 19 Abs. 3: Ist der Satz höher als in der vorhergehenden Stufe, wird die Steuer auf die Steuer an der Wertgrenze plus die Hälfte (Sätze bis 30 %) beziehungsweise drei Viertel (Sätze über 30 %) des übersteigenden Betrags begrenzt. Zusammenrechnung nach § 14: Steuer auf die Summe abzüglich der Steuer auf die Vorerwerbe nach heutigem Recht oder der tatsächlich gezahlten Steuer, mindestens die Steuer auf den letzten Erwerb allein, höchstens 50 % des letzten Erwerbs. Im Schenkungsteuer-Rechner gelten Vorschenkungen als einbezogen, wenn sie höchstens neun Kalenderjahre vor dem Jahr der Schenkung liegen; bei genau zehn Jahren entscheidet das Datum, der Rechner weist darauf hin. Nicht abgebildet sind die Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen, die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG, der Zugewinnausgleich nach § 5 und Doppelbesteuerungsabkommen. Beispielseiten rechnen mit einem reinen Geldbetrag ohne Hausrat und Vorschenkungen; beim Erbe durch Ehepartner mit ungekürztem Versorgungsfreibetrag, bei Kindern ohne Versorgungsfreibetrag (Alter über 27 Jahre).
Freistellungsauftrag
Sparerpauschbetrag 1.000 € oder 2.000 € (§ 20 Abs. 9 EStG). Verteilung bei Erträgen über dem Pauschbetrag anteilig nach erwartetem Ertrag, auf volle Euro abgerundet, Rest zur Bank mit den höchsten Erträgen; bei Erträgen darunter erhält jede Bank ihren Ertrag und die größte den Rest. Abgeltungsteuer 25 %, mit Kirchensteuer e ÷ (4 + k) nach § 32d Abs. 1 EStG, Solidaritätszuschlag 5,5 % und Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer, jeweils auf Cent abgeschnitten.
Günstigerprüfung
Steuerersparnis = Einkommensteuer ohne Freibeträge minus Einkommensteuer nach Abzug von Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag (voll bei Zusammenveranlagung oder Übertragung, halb bei getrennter Veranlagung) für die angegebene Zahl der Kinder; Vergleich mit dem Anspruch auf Kindergeld (§ 66 EStG; bei getrennter Veranlagung halbes Kindergeld). Die Schwelle ist das kleinste zu versteuernde Einkommen, bei dem die Ersparnis das Kindergeld übersteigt, ermittelt per Intervallhalbierung. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind in der Günstigerprüfung nicht enthalten.
Rentenfreibetrag
Besteuerungsanteil nach der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG. Rentenfreibetrag = Jahresrente des ersten vollen Rentenjahres × (100 % − Besteuerungsanteil), auf Cent abgerundet. Zu versteuerndes Einkommen = Jahresrente − Rentenfreibetrag − Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € + andere Einkünfte − Kranken- und Pflegeversicherung − Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 € (72 € bei Zusammenveranlagung). Vorbelegt ist ein Beitragssatz von 12,35 %: 7,3 % allgemeiner Beitrag, 1,45 % als Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags 2026 von 2,9 %, 3,6 % Pflegeversicherung mit Kindern. Diese Werte sind eine Annahme der Redaktion und im Rechner änderbar. Weitere Abzüge wie Krankheitskosten oder Steuerermäßigungen sind nicht berücksichtigt.
Ersparnis durch Freibeträge
Ersparnis = (Einkommensteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer) ohne Abzug minus dieselbe Summe nach Abzug des Freibetrags vom zu versteuernden Einkommen.
Rechengenauigkeit
Alle Rechner verwenden in PHP und JavaScript dieselben Rechenschritte. Ein automatisierter Test vergleicht die Ausgaben beider Rechenkerne für Hunderte Zufallsfälle Zeichen für Zeichen. Rundungen folgen dem Gesetz; wo das Gesetz keine Rundung vorschreibt, schneiden wir auf Cent ab.
Bildnachweise
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