Nach § 11 Abs. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag. Der Rest wird mit 3,5 % zum Messbetrag und dann mit dem Hebesatz der Gemeinde zur Gewerbesteuer.
Einzelunternehmer können das Vierfache des Messbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen.
Beispiel
Gewinn 50.000 €, Hebesatz 400 %: (50.000 € − 24.500 €) × 3,5 % × 400 % = 3.570 € Gewerbesteuer.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.