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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 11 GewStG

Gewerbesteuer-Freibetrag

Kürzung des Gewerbeertrags um 24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Nach § 11 Abs. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften um einen Freibetrag von 24.500 € gekürzt. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag. Der Rest wird mit 3,5 % zum Messbetrag und dann mit dem Hebesatz der Gemeinde zur Gewerbesteuer.

Einzelunternehmer können das Vierfache des Messbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen.

Beispiel

Gewinn 50.000 €, Hebesatz 400 %: (50.000 € − 24.500 €) × 3,5 % × 400 % = 3.570 € Gewerbesteuer.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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