So wird gerechnet
Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 € abgerundet und bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften um 24.500 € gekürzt. Der Rest mal Steuermesszahl 3,5 % ergibt den Steuermessbetrag, den die Gemeinde mit ihrem Hebesatz multipliziert. Bestimmte Unternehmen wie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Vereinen erhalten 5.000 €, Kapitalgesellschaften nichts.
Beispiel: Gewerbeertrag 60.000 €, Hebesatz 400 %: (60.000 € − 24.500 €) × 3,5 % = 1.242,50 € Messbetrag, × 400 % = 4.970 € Gewerbesteuer.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können das 4-Fache des Messbetrags auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG), begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bei Hebesätzen bis 400 % wird die Gewerbesteuer dadurch oft fast vollständig neutralisiert.
Einordnung: Freibetrag
Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei. Was darüber liegt, wird besteuert, der Freibetrag selbst aber nie. Alle Freibeträge im Vergleich
Häufige Fragen
Ab welchem Gewinn zahle ich Gewerbesteuer?
Als Einzelunternehmer ab einem Gewerbeertrag über 24.500 € im Jahr.
Gilt der Freibetrag für eine GmbH?
Nein, Kapitalgesellschaften zahlen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?
Nein. Ärzte, Anwälte, Architekten und andere Freiberufler nach § 18 EStG sind nicht gewerbesteuerpflichtig.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Stand
Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 11 Abs. 1 GewStG (gesetze-im-internet.de) abgerufen 14.10.2026
- Anwendungsvorschriften § 52 EStG abgerufen 14.10.2026
Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen den Gesetzestext. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.