Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Fonds, die wenig oder nichts ausschütten, jährlich mit einer Vorabpauschale besteuert (§ 18 InvStG). Sie errechnet sich aus dem Fondswert zu Jahresbeginn, 70 % des Basiszinses und der tatsächlichen Wertentwicklung. Die Bank zieht sie Anfang Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto ein, soweit kein Freistellungsauftrag reicht.
Bei Aktienfonds bleiben 30 % durch die Teilfreistellung steuerfrei. Beim späteren Verkauf wird die Vorabpauschale angerechnet.
Beispiel
Ein ETF-Depot von 50.000 € kann je nach Basiszins und Wertentwicklung eine Vorabpauschale von einigen Hundert Euro auslösen, die den Freistellungsauftrag teilweise verbraucht.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.