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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 18 InvStG

Vorabpauschale

Fiktiver Ertrag thesaurierender Fonds, der jährlich besteuert wird und gegen den Freistellungsauftrag läuft.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Seit der Investmentsteuerreform 2018 werden Fonds, die wenig oder nichts ausschütten, jährlich mit einer Vorabpauschale besteuert (§ 18 InvStG). Sie errechnet sich aus dem Fondswert zu Jahresbeginn, 70 % des Basiszinses und der tatsächlichen Wertentwicklung. Die Bank zieht sie Anfang Januar des Folgejahres vom Verrechnungskonto ein, soweit kein Freistellungsauftrag reicht.

Bei Aktienfonds bleiben 30 % durch die Teilfreistellung steuerfrei. Beim späteren Verkauf wird die Vorabpauschale angerechnet.

Beispiel

Ein ETF-Depot von 50.000 € kann je nach Basiszins und Wertentwicklung eine Vorabpauschale von einigen Hundert Euro auslösen, die den Freistellungsauftrag teilweise verbraucht.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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