§ 20 EStG zählt auf, was zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört: Zinsen aus Spar- und Tagesgeldkonten, Dividenden, Ausschüttungen und Vorabpauschalen von Investmentfonds, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und Fonds sowie Erträge aus bestimmten Versicherungen.
Sie unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %, nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Tatsächliche Werbungskosten sind nicht abziehbar.
Beispiel
Tagesgeldzinsen von 600 € und Dividenden von 300 € ergeben 900 € Kapitalerträge, die mit Freistellungsauftrag steuerfrei bleiben.
Rechner
Freistellungsauftrag-Aufteiler: Sparerpauschbetrag optimal auf bis zu fünf Banken verteilen
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.