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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 2 Abs. 5 EStG

Zu versteuerndes Einkommen

Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Freibeträgen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) ist der Betrag, auf den der Einkommensteuertarif angewendet wird. Es ergibt sich aus der Summe der Einkünfte, abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und gegebenenfalls Kinderfreibeträgen.

Es steht im Steuerbescheid und ist deutlich niedriger als der Bruttolohn.

Beispiel

Bruttolohn 50.000 €, Werbungskosten 1.230 €, Vorsorgeaufwendungen rund 9.000 €: zu versteuerndes Einkommen etwa 39.700 €.

Rechner

Einkommensteuer-Rechner: Tarif nach § 32a EStG für 2024, 2025 und 2026 mit Grundfreibetrag

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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