Das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) ist der Betrag, auf den der Einkommensteuertarif angewendet wird. Es ergibt sich aus der Summe der Einkünfte, abzüglich Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und gegebenenfalls Kinderfreibeträgen.
Es steht im Steuerbescheid und ist deutlich niedriger als der Bruttolohn.
Beispiel
Bruttolohn 50.000 €, Werbungskosten 1.230 €, Vorsorgeaufwendungen rund 9.000 €: zu versteuerndes Einkommen etwa 39.700 €.
Rechner
Einkommensteuer-Rechner: Tarif nach § 32a EStG für 2024, 2025 und 2026 mit Grundfreibetrag
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.