Ratgeber
Erbschaftsteuer-Freibeträge 2026: Wer wie viel steuerfrei erben darf
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Wie viel Erbschaftsteuer anfällt, hängt weniger vom Erbe selbst ab als davon, wer erbt. Ein Kind kann 400.000 € von jedem Elternteil steuerfrei erhalten, ein Lebensgefährte ohne Trauschein nur 20.000 €. Wer die Freibeträge kennt, kann Testament, Schenkungen und Vorsorge besser planen. Dieser Beitrag erklärt die drei Steuerklassen, alle persönlichen und sachlichen Freibeträge und rechnet typische Erbfälle durch. Die Werte gelten seit 2009 unverändert, auch für 2026.
Drei Steuerklassen bestimmen alles
§ 15 ErbStG teilt jeden Erben in eine von drei Steuerklassen ein. Zur Steuerklasse I gehören Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie beim Erbe auch Eltern und Großeltern. In der Steuerklasse II stehen Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, der geschiedene Ehepartner und Eltern bei Schenkungen. Alle übrigen Personen fallen in Steuerklasse III, auch unverheiratete Paare, Cousins, Freunde und gemeinnützige Zwecke, soweit diese nicht ohnehin befreit sind.
Die Steuerklasse bestimmt zwei Dinge: den persönlichen Freibetrag und die Spalte in der Steuersatztabelle.
Die persönlichen Freibeträge
Nach § 16 ErbStG gelten: 500.000 € für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, 400.000 € für Kinder und Stiefkinder sowie für Enkel, deren verbindender Elternteil bereits verstorben ist, 200.000 € für alle anderen Enkel, 100.000 € für Urenkel und für Eltern und Großeltern beim Erbe, 20.000 € für alle Personen der Steuerklassen II und III.
Die Freibeträge gelten je Erwerber und je Erblasser. Erben drei Kinder von ihrem Vater, hat jedes Kind 400.000 € frei. Erben sie später von der Mutter, gilt der Freibetrag erneut.
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Der Versorgungsfreibetrag
Ehepartner erhalten beim Erbe zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 € (§ 17 ErbStG). Kinder bekommen ihn bis zum 27. Lebensjahr, gestaffelt nach Alter: 52.000 € bis 5 Jahre, 41.000 € bis 10 Jahre, 30.700 € bis 15 Jahre, 20.500 € bis 20 Jahre, 10.300 € bis zum 27. Geburtstag.
Der Versorgungsfreibetrag wird um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt. Das betrifft vor allem die gesetzliche Witwenrente oder das Witwengeld von Beamten. Bei einer Witwenrente von 12.000 € im Jahr und einem Vervielfältiger von 13 nach dem Bewertungsgesetz sinkt der Versorgungsfreibetrag um 156.000 € auf 100.000 €.
Hausrat, Pflege und Erbfallkosten
Neben den persönlichen Freibeträgen gibt es sachliche Befreiungen. Hausrat wie Möbel und Kleidung bleibt in Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei, andere bewegliche Gegenstände wie ein Auto bis 12.000 €. In den Klassen II und III gelten zusammen 12.000 €. Wer den Verstorbenen gepflegt hat, kann bis zu 20.000 € als Pflegefreibetrag erhalten, auch Kinder.
Für Bestattung, Grabstein, Grabpflege und Nachlassabwicklung werden ohne Nachweis 15.000 € je Erbfall abgezogen, die Erbfallkostenpauschale. Übernommene Schulden mindern den Wert ebenfalls.
Das Familienheim
Eine der wertvollsten Befreiungen betrifft das selbst bewohnte Haus oder die Wohnung. Erbt der Ehepartner das Familienheim, bleibt es unabhängig vom Wert steuerfrei, wenn er es zehn Jahre selbst bewohnt. Kinder können das Elternhaus steuerfrei erben, wenn sie es unverzüglich selbst beziehen und zehn Jahre nutzen, allerdings nur bis 200 m² Wohnfläche.
Gibt der Erbe die Selbstnutzung früher auf, entfällt die Befreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Die Steuersätze
Was nach allen Freibeträgen übrig bleibt, ist der steuerpflichtige Erwerb, abgerundet auf volle 100 €. Darauf wird ein Satz nach § 19 ErbStG angewendet, der für den gesamten Betrag gilt: In Steuerklasse I 7 % bis 75.000 €, 11 % bis 300.000 €, 15 % bis 600.000 €, 19 % bis 6 Millionen €, 23 %, 27 % und 30 % darüber. In Steuerklasse II beginnen die Sätze bei 15 % und enden bei 43 %, in Steuerklasse III gilt bis 6 Millionen € ein einheitlicher Satz von 30 %, darüber 50 %.
Knapp über einer Wertgrenze mildert der Härteausgleich den Sprung zum höheren Satz.
Rechenbeispiele
Ein Kind erbt 1 Million €: Nach 400.000 € Freibetrag sind 600.000 € steuerpflichtig, der Satz beträgt 15 %, die Steuer 90.000 €. Ein Enkel erbt 300.000 €: 100.000 € steuerpflichtig mit 11 % ergibt 11.000 €. Eine Ehefrau erbt 1,2 Millionen € und hat keine Witwenrente: 500.000 € plus 256.000 € Freibeträge, 444.000 € steuerpflichtig mit 15 %, also 66.600 €.
Eine Schwester erbt 100.000 €: 80.000 € steuerpflichtig. Mit 20 % wären es 16.000 €, wegen des Härteausgleichs sind es 13.750 €. Ein Lebensgefährte erbt denselben Betrag und zahlt 24.000 €, weil in Steuerklasse III 30 % gelten.
Vorschenkungen zählen mit
Schenkungen derselben Person in den zehn Jahren vor dem Tod werden mit dem Erbe zusammengerechnet. Der Freibetrag gilt für alles nur einmal. Bereits gezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet. Wer Freibeträge mehrfach nutzen will, muss deshalb früh schenken und die Zehn-Jahres-Frist einhalten.
Umgekehrt bleiben Schenkungen, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegen, völlig unberücksichtigt.
Sonderfälle: Stiefkinder, Adoption, Lebensgefährten
Stiefkinder sind beim Erbe von Stiefvater oder Stiefmutter wie leibliche Kinder gestellt: Steuerklasse I und 400.000 € Freibetrag. Adoptivkinder haben dieselben Rechte wie leibliche Kinder, bei einer Volljährigenadoption bleiben zusätzlich die Ansprüche gegenüber den leiblichen Eltern.
Unverheiratete Partner stehen dagegen schlecht da. Selbst nach Jahrzehnten gemeinsamen Lebens gilt Steuerklasse III mit 20.000 € Freibetrag und mindestens 30 % Steuer. Ohne Testament erben sie gesetzlich gar nicht. Eine Heirat oder eingetragene Partnerschaft ändert die steuerliche Lage grundlegend.
Lebensversicherungen und Konten
Auszahlungen aus Lebensversicherungen gehören zum steuerpflichtigen Erwerb, wenn der Verstorbene Versicherungsnehmer war. Ist dagegen der Begünstigte selbst Versicherungsnehmer und Beitragszahler, etwa bei einer Risikolebensversicherung über Kreuz zwischen Partnern, fällt keine Erbschaftsteuer an. Diese Gestaltung ist besonders für Lebensgefährten und Geschwister interessant.
Gemeinschaftskonten von Ehepaaren gehören in der Regel je zur Hälfte jedem Partner. Nur die Hälfte des Verstorbenen fällt in den Nachlass. Wer allein eingezahlt hat, sollte die Herkunft dokumentieren.
Betriebsvermögen und vermietete Immobilien
Für Unternehmen gibt es weitgehende Verschonungsregeln. Begünstigtes Betriebsvermögen kann zu 85 % oder 100 % steuerfrei bleiben, wenn der Erbe den Betrieb fortführt und Lohnsummen sowie Behaltensfristen einhält (§§ 13a, 13b ErbStG). Bei großen Vermögen gelten zusätzliche Prüfungen.
Vermietete Wohnimmobilien werden nach § 13d ErbStG nur mit 90 % ihres Werts angesetzt. Bei Immobilien entscheidet zudem die Bewertung nach dem Bewertungsgesetz über die Steuer; ein Gutachten kann einen niedrigeren Verkehrswert belegen.
Erbausschlagung und Pflichtteil
Wer ein Erbe ausschlägt, erhält nichts und zahlt auch keine Steuer. Manchmal wird gezielt ausgeschlagen, damit das Vermögen an die nächste Generation fällt, etwa vom Ehepartner an die Kinder, die dann ihre eigenen Freibeträge nutzen. Eine Abfindung für die Ausschlagung gilt als Erwerb vom Erblasser und ist steuerpflichtig.
Ein geltend gemachter Pflichtteil ist für den Berechtigten ein steuerpflichtiger Erwerb und für den Erben eine abziehbare Nachlassverbindlichkeit. Erst die Geltendmachung löst die Steuer aus, nicht schon der Erbfall.
Die Pflicht zur Anzeige
Jeder Erwerb muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten angezeigt werden (§ 30 ErbStG). Das gilt auch, wenn keine Steuer anfällt. Banken, Versicherungen und Notare melden Vermögenswerte ohnehin. Das Finanzamt fordert bei Bedarf eine Erbschaftsteuererklärung an.
Wer sich unsicher ist, wie Immobilien oder Unternehmensanteile bewertet werden, sollte frühzeitig eine Steuerberaterin oder einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen.
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Häufige Fragen
Wie viel kann ein Kind 2026 steuerfrei erben?
400.000 € von jedem Elternteil, bis zum 27. Lebensjahr zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 € und 52.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner?
500.000 € plus 256.000 € Versorgungsfreibetrag, der um den Kapitalwert einer Witwenrente gekürzt wird.
Was erben Geschwister steuerfrei?
20.000 € in Steuerklasse II, dazu Hausrat und Gegenstände bis zusammen 12.000 €.
Gelten für Enkel 200.000 € oder 400.000 €?
200.000 €, solange der Elternteil lebt, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind. Ist er verstorben, 400.000 €.
Werden die Freibeträge erhöht?
Sie gelten seit 2009 unverändert. Bis zum Stand dieses Beitrags ist keine Anhebung beschlossen.
Redaktion und Prüfung
Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Alle Beträge haben wir mit dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (Stand 14.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.