Wer die Pauschale nutzen kann
Die Ehrenamtspauschale gilt für jede nebenberufliche Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung, die nicht schon unter den Übungsleiterfreibetrag fällt. Typisch sind Vereinsvorstände, Schriftführer, Kassierer, Platz- oder Gerätewarte, Helfer im Verkauf bei Vereinsfesten.
Ab 2026 beträgt sie 960 € im Jahr, 80 € im Monat. Vereinsvorstände dürfen nur eine Vergütung erhalten, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt.
Abgrenzung
Für dieselbe Tätigkeit kannst du entweder den Übungsleiterfreibetrag oder die Ehrenamtspauschale nutzen, nicht beides. Wer zwei verschiedene Tätigkeiten ausübt, etwa als Trainer und als Kassenwart, kann beide Freibeträge nebeneinander nutzen.
Einordnung: Freibetrag
Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei. Was darüber liegt, wird besteuert, der Freibetrag selbst aber nie. Alle Freibeträge im Vergleich
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
960 € im Jahr, das sind 80 € im Monat.
Kann ich Ehrenamtspauschale und Übungsleiterfreibetrag kombinieren?
Ja, für unterschiedliche Tätigkeiten. Für dieselbe Tätigkeit nur einen der beiden.
Gilt die Pauschale für Feuerwehrleute?
Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen gelten eigene Regeln nach § 3 Nr. 12 EStG mit Mindestbeträgen der Lohnsteuerrichtlinien.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Stand
Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 3 Nr. 26a EStG (gesetze-im-internet.de) abgerufen 14.10.2026
- Anwendungsvorschriften § 52 EStG abgerufen 14.10.2026
Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen den Gesetzestext. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.