Begünstigte Tätigkeiten
Begünstigt sind pädagogisch ausgerichtete Tätigkeiten wie Trainer im Sportverein, Chorleiterin, Dozent an der Volkshochschule, Erzieherin in der Ferienfreizeit, außerdem künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Auftraggeber muss eine gemeinnützige Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts in der EU, im EWR oder in der Schweiz sein.
Nebenberuflich heißt: höchstens ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 stieg der Freibetrag ab 2026 von 3.000 € auf 3.300 €.
Kombination mit Minijob und Ehrenamtspauschale
Der Übungsleiterfreibetrag lässt sich mit einem Minijob kombinieren: Ein Trainer kann 2026 bis zu 275 € im Monat steuer- und beitragsfrei erhalten und zusätzlich bis zur Minijob-Grenze verdienen. Für dieselbe Tätigkeit ist die Ehrenamtspauschale nicht zusätzlich möglich, für eine andere Tätigkeit schon.
Ausgaben, die mit der Tätigkeit zusammenhängen, kannst du nur absetzen, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Einordnung: Freibetrag
Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei. Was darüber liegt, wird besteuert, der Freibetrag selbst aber nie. Alle Freibeträge im Vergleich
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
3.300 € im Jahr, das sind 275 € im Monat.
Gilt der Freibetrag pro Verein?
Nein, er gilt je Person und Jahr für alle begünstigten Tätigkeiten zusammen.
Muss ich die Einnahmen in der Steuererklärung angeben?
Ja, in der Anlage für die jeweilige Einkunftsart als steuerfreie Einnahmen. Steuer fällt bis 3.300 € nicht an.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Stand
Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 3 Nr. 26 EStG (gesetze-im-internet.de) abgerufen 14.10.2026
- Anwendungsvorschriften § 52 EStG abgerufen 14.10.2026
Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen den Gesetzestext. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.