Wann der Härteausgleich greift
Wer Arbeitslohn bezieht und daneben andere Einkünfte hat, etwa aus einer kleinen Vermietung, einem freiberuflichen Nebenjob oder einer Photovoltaikanlage ohne Steuerbefreiung, muss eine Steuererklärung abgeben, wenn diese Einkünfte 410 € übersteigen. Bis zu 410 € bleiben sie über den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG steuerfrei.
Gemeint sind Einkünfte, also Einnahmen minus Ausgaben, nicht Umsätze. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, zählen nicht mit.
Die Gleitzone bis 820 €
Liegen die Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 €, mindert § 70 EStDV den steuerpflichtigen Betrag: Abgezogen wird die Differenz zwischen 820 € und den Nebeneinkünften. Bei 600 € Nebeneinkünften werden also 220 € abgezogen, versteuert werden 380 €. Ab 820 € entfällt der Ausgleich.
Abgrenzung zum Minijob
Ein pauschal versteuerter Minijob fällt nicht darunter, weil dafür der Arbeitgeber die Pauschalsteuer zahlt. Auch Einnahmen als Übungsleiter oder Ehrenamtliche bleiben bis zu den Freibeträgen nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ohnehin steuerfrei.
Einordnung: Freibetrag
Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei. Was darüber liegt, wird besteuert, der Freibetrag selbst aber nie. Alle Freibeträge im Vergleich
Häufige Fragen
Muss ich 300 € Nebeneinkünfte versteuern?
Als Arbeitnehmer nicht. Bis 410 € im Jahr greift der Härteausgleich, und eine Pflicht zur Steuererklärung entsteht dadurch auch nicht.
Gilt die 410-Euro-Grenze pro Person?
Ja, bei Ehepaaren werden die Nebeneinkünfte beider Partner zusammengerechnet; die Grenze verdoppelt sich dadurch nicht.
Gilt der Härteausgleich für Selbstständige?
Nein, nur für Steuerpflichtige mit Arbeitslohn, von dem Lohnsteuer einbehalten wurde.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Stand
Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 46 Abs. 3 EStG (gesetze-im-internet.de) abgerufen 14.10.2026
- Anwendungsvorschriften § 52 EStG abgerufen 14.10.2026
Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen den Gesetzestext. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.