Wann § 17 EStG gilt
Wer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % an einer GmbH oder AG beteiligt war, versteuert den Veräußerungsgewinn nicht mit der Abgeltungsteuer, sondern im Teileinkünfteverfahren: 60 % des Gewinns sind steuerpflichtig, mit dem persönlichen Steuersatz.
Der Freibetrag von 9.060 € bezieht sich auf eine Beteiligung von 100 % und wird anteilig gewährt. Bei 50 % Beteiligung sind es 4.530 €, die Kürzungsgrenze liegt dann bei 18.050 €.
Abschmelzung
Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 36.100 € (bezogen auf 100 %) übersteigt. Bei einem Gewinn von 40.000 € bleiben 9.060 € − 3.900 € = 5.160 €, ab 45.160 € entfällt er ganz. Er ist daher nur für kleine Beteiligungen und geringe Gewinne relevant.
Einordnung: Freibetrag
Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei. Was darüber liegt, wird besteuert, der Freibetrag selbst aber nie. Alle Freibeträge im Vergleich
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Freibetrag nach § 17 EStG?
9.060 € bei 100 % Beteiligung, anteilig bei geringerer Beteiligung, abgeschmolzen ab 36.100 € Gewinn.
Ist der Gewinn voll steuerpflichtig?
Nein, nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 % steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG).
Gilt das für Aktien im Depot?
Nur bei einer Beteiligung von mindestens 1 %. Sonst gilt die Abgeltungsteuer mit dem Sparerpauschbetrag.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Stand
Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 17 Abs. 3 EStG (gesetze-im-internet.de) abgerufen 14.10.2026
- Anwendungsvorschriften § 52 EStG abgerufen 14.10.2026
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