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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Rente und Alter · Freibetrag · § 19 Abs. 2 EStG

Versorgungsfreibetrag für Pensionen 2026

Wer 2026 erstmals Beamtenpension oder Werkspension bezieht, erhält einen Versorgungsfreibetrag von 12,8 %, höchstens 960 €, plus einen Zuschlag von 288 €; die Beträge gelten für die gesamte Laufzeit.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Versorgungsfreibetrag für Pensionen

202413,6 %, max. 1.020 € + 306 €
202513,2 %, max. 990 € + 297 €neu
202612,8 %, max. 960 € + 288 €neu

% der Bezüge, Höchstbetrag + Zuschlag in € · § 19 Abs. 2 EStG im Wortlaut

Wer ihn bekommt

Versorgungsbezüge sind Pensionen von Beamten, Richtern und Soldaten sowie Werkspensionen aus Direktzusagen ab dem 63. Lebensjahr (bei Schwerbehinderung ab 60). Sie werden als Arbeitslohn voll versteuert, gemildert durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag dazu.

Statt des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gibt es nur 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag.

Versorgungsfreibetrag nach Jahr des Versorgungsbeginns (§ 19 Abs. 2 EStG)
JahrProzentsatzHöchstbetragZuschlag
200540 %3.000 €900 €
200638,4 %2.880 €864 €
200736,8 %2.760 €828 €
200835,2 %2.640 €792 €
200933,6 %2.520 €756 €
201032 %2.400 €720 €
201130,4 %2.280 €684 €
201228,8 %2.160 €648 €
201327,2 %2.040 €612 €
201425,6 %1.920 €576 €
201524 %1.800 €540 €
201622,4 %1.680 €504 €
201720,8 %1.560 €468 €
201819,2 %1.440 €432 €
201917,6 %1.320 €396 €
202016 %1.200 €360 €
202115,2 %1.140 €342 €
202214,4 %1.080 €324 €
202314 %1.050 €315 €
202413,6 %1.020 €306 €
202513,2 %990 €297 €
202612,8 %960 €288 €
202712,4 %930 €279 €
202812 %900 €270 €
202911,6 %870 €261 €
203011,2 %840 €252 €
203110,8 %810 €243 €
203210,4 %780 €234 €
203310 %750 €225 €
20349,6 %720 €216 €
20359,2 %690 €207 €
20368,8 %660 €198 €
20378,4 %630 €189 €
20388 %600 €180 €
20397,6 %570 €171 €
20407,2 %540 €162 €
20416,8 %510 €153 €
20426,4 %480 €144 €
20436 %450 €135 €
20445,6 %420 €126 €
20455,2 %390 €117 €

Vollständige Tabelle bis 2058 im Gesetzestext. Die Werte bis 2058 sind gesetzlich festgelegt.

Berechnung

Bemessungsgrundlage ist das Zwölffache des ersten vollen Monatsbezugs plus feste Sonderzahlungen. Davon gelten der Prozentsatz und der Höchstbetrag des Jahres, in dem die Versorgung beginnt. Beispiel 2026: Pension 3.000 € im Monat, 36.000 € im Jahr, 12,8 % = 4.608 €, gekappt auf 960 €, plus Zuschlag 288 € = 1.248 € steuerfrei. Diese Werte bleiben lebenslang, Pensionserhöhungen ändern sie nicht.

Einordnung: Freibetrag

Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei. Was darüber liegt, wird besteuert, der Freibetrag selbst aber nie. Alle Freibeträge im Vergleich

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag 2026?

12,8 % der Bezüge, höchstens 960 €, plus Zuschlag 288 € für Versorgungsbeginn 2026.

Gilt der Versorgungsfreibetrag für die gesetzliche Rente?

Nein, dort gilt der Rentenfreibetrag nach § 22 EStG.

Was gilt bei Hinterbliebenenpensionen?

Folgt eine Witwenpension auf die Pension des Verstorbenen, richten sich Prozentsatz und Höchstbeträge nach dem Beginn der ursprünglichen Versorgung.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen und Stand

Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.

Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen den Gesetzestext. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.

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