Der Besteuerungsanteil nach Jahrgang
Seit 2005 werden gesetzliche Renten, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken und Rürup-Renten nachgelagert besteuert. Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab: 50 % bis 2005, dann jährlich steigend. Mit dem Wachstumschancengesetz steigt er seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr: 82,5 % (2023), 83 % (2024), 83,5 % (2025), 84 % (2026). Erst wer 2058 in Rente geht, versteuert die Rente voll.
Die vollständige Jahrgangstabelle steht unten und im Rentenfreibetrag-Rechner.
Besteuerungsanteil der Rente nach Jahr des Rentenbeginns (§ 22 EStG)
| Jahr | steuerpflichtig | Freibetrag |
|---|---|---|
| 2005 | 50 % | 50 % |
| 2032 | 87 % | 13 % |
| 2006 | 52 % | 48 % |
| 2033 | 87,5 % | 12,5 % |
| 2007 | 54 % | 46 % |
| 2034 | 88 % | 12 % |
| 2008 | 56 % | 44 % |
| 2035 | 88,5 % | 11,5 % |
| 2009 | 58 % | 42 % |
| 2036 | 89 % | 11 % |
| 2010 | 60 % | 40 % |
| 2037 | 89,5 % | 10,5 % |
| 2011 | 62 % | 38 % |
| 2038 | 90 % | 10 % |
| 2012 | 64 % | 36 % |
| 2039 | 90,5 % | 9,5 % |
| 2013 | 66 % | 34 % |
| 2040 | 91 % | 9 % |
| 2014 | 68 % | 32 % |
| 2041 | 91,5 % | 8,5 % |
| 2015 | 70 % | 30 % |
| 2042 | 92 % | 8 % |
| 2016 | 72 % | 28 % |
| 2043 | 92,5 % | 7,5 % |
| 2017 | 74 % | 26 % |
| 2044 | 93 % | 7 % |
| 2018 | 76 % | 24 % |
| 2045 | 93,5 % | 6,5 % |
| 2019 | 78 % | 22 % |
Vollständige Tabelle bis 2058 im Gesetzestext. Die Werte bis 2058 sind gesetzlich festgelegt.
Der feste Rentenfreibetrag
Der steuerfreie Teil wird im Jahr nach dem Rentenbeginn aus der vollen Jahresrente berechnet und als Eurobetrag festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind deshalb voll steuerpflichtig. Beispiel: Rentenbeginn 2026, Jahresrente 2027 von 18.000 €: Freibetrag 16 % = 2.880 €. Steigt die Rente bis 2030 auf 19.500 €, sind 16.620 € steuerpflichtig.
Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt von den übrigen Einkünften, den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und dem Grundfreibetrag ab. Viele Rentner mit kleiner Rente zahlen keine Einkommensteuer.
Andere Renten
Betriebsrenten aus Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds und Riester-Renten werden nach § 22 Nr. 5 EStG voll versteuert, soweit die Beiträge steuerfrei waren. Private Rentenversicherungen ohne Förderung sind nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig, der nach dem Alter bei Rentenbeginn festgelegt ist (zum Beispiel 18 % bei Beginn mit 65).
Einordnung: Freibetrag
Ein Freibetrag bleibt immer steuerfrei. Was darüber liegt, wird besteuert, der Freibetrag selbst aber nie. Alle Freibeträge im Vergleich
Passender Rechner
Rentenfreibetrag-Rechner: Besteuerungsanteil, fester Freibetrag und Steuer auf die Rente
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Rentenfreibetrag bei Rentenbeginn 2026?
16 % der Jahresrente des Folgejahres. 84 % sind steuerpflichtig.
Steigt der Rentenfreibetrag mit Rentenerhöhungen?
Nein, er bleibt als Eurobetrag fest. Erhöhungen werden voll besteuert.
Ab welcher Rente muss ich 2026 Steuern zahlen?
Das hängt vom Rentenbeginn und weiteren Einkünften ab. Unser Rentenfreibetrag-Rechner zeigt, ob dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.348 € übersteigt.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Stand
Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG (gesetze-im-internet.de) abgerufen 14.10.2026
- Anwendungsvorschriften § 52 EStG abgerufen 14.10.2026
Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen den Gesetzestext. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.