Außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und die größer sind als bei der Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Typisch sind Krankheitskosten, behinderungsbedingte Kosten, Bestattungskosten ohne ausreichenden Nachlass oder Kosten für die Pflege.
Allgemeine außergewöhnliche Belastungen wirken nur oberhalb der zumutbaren Belastung, die nach Einkommen und Familienstand 1 bis 7 % beträgt. Daneben gibt es besondere außergewöhnliche Belastungen mit festen Pauschbeträgen oder Höchstbeträgen, etwa den Behinderten-Pauschbetrag, den Pflege-Pauschbetrag oder den Unterhaltshöchstbetrag, bei denen keine zumutbare Belastung abgezogen wird.
Beispiel
Ein Single ohne Kinder mit 40.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte trägt eine zumutbare Belastung von rund 2.250 €; erst Krankheitskosten darüber senken die Steuer.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.