Allgemeine außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten wirken sich nach § 33 Abs. 3 EStG erst oberhalb der zumutbaren Belastung aus. Sie wird stufenweise berechnet: für Einkommensteile bis 15.340 €, bis 51.130 € und darüber gelten unterschiedliche Prozentsätze, je nachdem ob man alleinstehend, verheiratet oder mit Kindern ist.
Für Pauschbeträge wie den Behinderten- oder Pflege-Pauschbetrag gilt keine zumutbare Belastung.
Beispiel
Ein kinderloses Ehepaar mit 60.000 € Gesamtbetrag der Einkünfte trägt rund 2.900 € selbst, bevor Krankheitskosten die Steuer senken.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.