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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 3 Nr. 26a EStG

Ehrenamtspauschale

Steuerfreier Betrag von 960 € im Jahr (seit 2026) für nebenberufliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bis zu einem Jahresbetrag steuerfrei. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 stieg der Betrag ab 2026 von 840 € auf 960 €.

Sie gilt für Tätigkeiten, die nicht schon unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, etwa im Vereinsvorstand, als Kassenwart oder Platzwart.

Beispiel

Die Kassiererin eines Sportvereins erhält 70 € im Monat, 840 € im Jahr; der Betrag bleibt vollständig steuerfrei.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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