Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG stellt Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke bis zu einem Jahresbetrag steuerfrei. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 stieg der Betrag ab 2026 von 840 € auf 960 €.
Sie gilt für Tätigkeiten, die nicht schon unter den Übungsleiterfreibetrag fallen, etwa im Vereinsvorstand, als Kassenwart oder Platzwart.
Beispiel
Die Kassiererin eines Sportvereins erhält 70 € im Monat, 840 € im Jahr; der Betrag bleibt vollständig steuerfrei.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.