Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) gilt für nebenberufliche pädagogische, künstlerische und pflegerische Tätigkeiten im Auftrag gemeinnütziger Organisationen oder öffentlicher Stellen. Bis 2025 betrug sie 3.000 €, seit 2026 3.300 € im Jahr.
Sie lässt sich mit einem Minijob kombinieren und für eine andere Tätigkeit auch mit der Ehrenamtspauschale.
Beispiel
Eine Chorleiterin erhält 250 € im Monat, 3.000 € im Jahr; der Betrag bleibt steuerfrei.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.