Renten aus privaten Rentenversicherungen, die nicht steuerlich gefördert wurden, werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Er gilt als der in der Rente enthaltene Zinsanteil und ist umso niedriger, je später die Rente beginnt.
Bei Rentenbeginn mit 63 sind es 20 %, mit 65 18 %, mit 67 17 %. Der Anteil bleibt für die gesamte Laufzeit gleich.
Beispiel
Eine private Rente von 300 € im Monat ab 65 ist mit 18 % steuerpflichtig, also mit 648 € im Jahr.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.