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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 22 Nr. 1 EStG

Ertragsanteil

Steuerpflichtiger Teil einer privaten Rentenversicherung, der sich nach dem Alter bei Rentenbeginn richtet, etwa 18 % bei Beginn mit 65.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Renten aus privaten Rentenversicherungen, die nicht steuerlich gefördert wurden, werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Er gilt als der in der Rente enthaltene Zinsanteil und ist umso niedriger, je später die Rente beginnt.

Bei Rentenbeginn mit 63 sind es 20 %, mit 65 18 %, mit 67 17 %. Der Anteil bleibt für die gesamte Laufzeit gleich.

Beispiel

Eine private Rente von 300 € im Monat ab 65 ist mit 18 % steuerpflichtig, also mit 648 € im Jahr.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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