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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 22 Nr. 1 EStG

Besteuerungsanteil

Prozentsatz der gesetzlichen Rente, der steuerpflichtig ist; er hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und beträgt 2026 84 %.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Seit 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Versorgungswerken und aus Rürup-Verträgen nachgelagert besteuert. Der Besteuerungsanteil nach § 22 EStG legt fest, welcher Teil der Rente steuerpflichtig ist. Er steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang: 50 % bis 2005, 80 % für 2020, seit 2023 jährlich um 0,5 Punkte, 84 % für 2026 und 100 % ab 2058.

Der steuerfreie Rest wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben, der Rentenfreibetrag.

Beispiel

Rentenbeginn 2026, Jahresrente 2027 von 20.000 €: steuerpflichtig 84 % = 16.800 €, Rentenfreibetrag 3.200 €.

Rechner

Rentenfreibetrag-Rechner: Besteuerungsanteil, fester Freibetrag und Steuer auf die Rente

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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