Seit 2005 werden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Versorgungswerken und aus Rürup-Verträgen nachgelagert besteuert. Der Besteuerungsanteil nach § 22 EStG legt fest, welcher Teil der Rente steuerpflichtig ist. Er steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang: 50 % bis 2005, 80 % für 2020, seit 2023 jährlich um 0,5 Punkte, 84 % für 2026 und 100 % ab 2058.
Der steuerfreie Rest wird im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag festgeschrieben, der Rentenfreibetrag.
Beispiel
Rentenbeginn 2026, Jahresrente 2027 von 20.000 €: steuerpflichtig 84 % = 16.800 €, Rentenfreibetrag 3.200 €.
Rechner
Rentenfreibetrag-Rechner: Besteuerungsanteil, fester Freibetrag und Steuer auf die Rente
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.