Aus dem Besteuerungsanteil ergibt sich der steuerfreie Teil der Rente. Er wird nach § 22 EStG einmalig auf Basis der Jahresrente des ersten vollen Rentenjahres in Euro berechnet und bleibt dann gleich. Spätere reguläre Rentenerhöhungen sind deshalb vollständig steuerpflichtig.
Neu berechnet wird er nur bei außerordentlichen Änderungen, etwa beim Wechsel von einer Erwerbsminderungs- in eine Altersrente.
Beispiel
Rentenbeginn 2020, Jahresrente 2021 von 18.000 €: Rentenfreibetrag 20 % = 3.600 €; bei 20.400 € Rente 2026 sind 16.800 € steuerpflichtig.
Rechner
Rentenfreibetrag-Rechner: Besteuerungsanteil, fester Freibetrag und Steuer auf die Rente
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.