§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG befreit das Familienheim unter Bedingungen. Zu Lebzeiten kann ein Ehepartner es dem anderen ohne Wertgrenze schenken. Erbt der Ehepartner, bleibt es steuerfrei, wenn er es zehn Jahre selbst bewohnt. Kinder können es steuerfrei erben, wenn sie es zehn Jahre selbst nutzen, allerdings nur bis 200 m² Wohnfläche.
Ein Verkauf oder Auszug innerhalb der zehn Jahre lässt die Befreiung rückwirkend entfallen, außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.
Beispiel
Eine Tochter erbt das Elternhaus mit 240 m²; 200 m² sind befreit, für den Wert der übrigen 40 m² gilt der normale Freibetrag.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.