Zum Inhalt springen
Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG

Familienheim

Selbst bewohnte Wohnimmobilie, die unter Ehegatten und beim Erbe durch Ehepartner oder Kinder von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sein kann.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG befreit das Familienheim unter Bedingungen. Zu Lebzeiten kann ein Ehepartner es dem anderen ohne Wertgrenze schenken. Erbt der Ehepartner, bleibt es steuerfrei, wenn er es zehn Jahre selbst bewohnt. Kinder können es steuerfrei erben, wenn sie es zehn Jahre selbst nutzen, allerdings nur bis 200 m² Wohnfläche.

Ein Verkauf oder Auszug innerhalb der zehn Jahre lässt die Befreiung rückwirkend entfallen, außer bei zwingenden Gründen wie Pflegebedürftigkeit.

Beispiel

Eine Tochter erbt das Elternhaus mit 240 m²; 200 m² sind befreit, für den Wert der übrigen 40 m² gilt der normale Freibetrag.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Erbschaft · Schenkung · kostenlos anfragen

Erbschaft oder Schenkung: Steuerberatung anfragen

Bei Immobilien, Firmenanteilen oder Steuerklasse II und III lohnt sich ein fachlicher Blick, bevor das Finanzamt bewertet. Ein kurzes Formular genügt.

  • Steuerberater und Fachanwälte
  • Regional oder per Video
  • Kostenlos und unverbindlich

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

✉ Beratung anfragen