Schenkung unter Ehegatten (Nr. 4a)
Die Übertragung des selbst genutzten Familienheims zu Lebzeiten an den Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner ist unbegrenzt steuerfrei, ohne Wertgrenze, ohne Wohnflächenbegrenzung und ohne Behaltensfrist. Das gilt auch, wenn ein Partner Darlehen für das Heim des anderen tilgt.
Erbe durch Ehepartner (Nr. 4b)
Erbt der Ehepartner das vom Erblasser bis zum Tod selbst bewohnte Heim und nutzt es unverzüglich selbst, bleibt es steuerfrei. Die Befreiung fällt rückwirkend weg, wenn der Erbe die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgibt, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit hindern ihn.
Erbe durch Kinder (Nr. 4c)
Kinder und Kinder verstorbener Kinder erben das Heim steuerfrei, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Für den Rest fällt Steuer an. Auch hier gilt die Pflicht zur Selbstnutzung für zehn Jahre. Für Schenkungen an Kinder gibt es keine Familienheim-Befreiung, dort zählt nur der Freibetrag.
Einordnung: Befreiung
Eine sachliche Steuerbefreiung nimmt einen Gegenstand ganz aus der Besteuerung heraus, unabhängig vom persönlichen Freibetrag, oft unter Bedingungen. Alle Freibeträge im Vergleich
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Häufige Fragen
Ist das Elternhaus für Kinder steuerfrei?
Ja, wenn sie es unverzüglich selbst bewohnen, zehn Jahre nutzen und soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt.
Kann ich das Haus meinem Ehepartner steuerfrei schenken?
Ja, ohne Wertgrenze und ohne Behaltensfrist, wenn ihr es selbst bewohnt.
Was passiert, wenn ich das geerbte Haus nach fünf Jahren verkaufe?
Die Befreiung entfällt rückwirkend, und die Erbschaftsteuer wird nachträglich festgesetzt.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.
Quellen und Stand
Werte abgeglichen mit den genannten Quellen am 14.10.2026. Für 2024 und 2025 gelten die jeweils damals gültigen Gesetzesfassungen.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG (gesetze-im-internet.de) abgerufen 14.10.2026
- Anwendungsvorschriften § 52 EStG abgerufen 14.10.2026
Recherche, Rechenkern und Pflege: Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Jede Zahl prüfen wir vor Veröffentlichung von Hand gegen den Gesetzestext. Fehler gefunden? Schreib uns, wir korrigieren sichtbar.