Schenkungen unterliegen nach § 7 ErbStG der Schenkungsteuer. Es gelten dieselben drei Steuerklassen, dieselben Steuersätze und fast dieselben Freibeträge wie beim Erben. Ausnahmen: Eltern sind bei Schenkungen in Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag, und es gibt keinen Versorgungsfreibetrag.
Freibeträge gelten für alle Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren und stehen danach erneut zur Verfügung.
Beispiel
Eltern schenken ihrem Sohn 600.000 €: Pro Elternteil 300.000 € bleiben innerhalb der Freibeträge, es fällt keine Steuer an.
Rechner
Schenkungsteuer-Rechner: Mit Zusammenrechnung aller Schenkungen der letzten zehn Jahre
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.