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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 15 ErbStG

Steuerklasse (Erbschaftsteuer)

Einteilung der Erwerber nach Verwandtschaft in drei Klassen, die Freibetrag und Steuersatz bestimmen.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

§ 15 ErbStG unterscheidet drei Steuerklassen. Klasse I: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie beim Erbe die Eltern. Klasse II: Eltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner. Klasse III: alle übrigen, auch unverheiratete Lebensgefährten.

Die Steuersätze reichen in Klasse I von 7 % bis 30 %, in Klasse II von 15 % bis 43 %, in Klasse III von 30 % bis 50 %.

Beispiel

Eine Nichte erbt 120.000 €: Klasse II, 20.000 € Freibetrag, 100.000 € steuerpflichtig mit 20 %.

Rechner

Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und Härteausgleich nach ErbStG

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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