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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 19 Abs. 3 ErbStG

Härteausgleich (Erbschaftsteuer)

Regel in § 19 Abs. 3 ErbStG, die den Steuersprung knapp über einer Wertgrenze des Steuertarifs abmildert.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Die Erbschaftsteuer kennt keinen Stufentarif: Der Satz gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Ohne Ausgleich würde ein Euro über einer Wertgrenze die Steuer sprunghaft erhöhen. Der Härteausgleich begrenzt den Mehrbetrag: Bei Sätzen bis 30 % darf er höchstens die Hälfte, bei Sätzen über 30 % höchstens drei Viertel des Betrags über der Grenze ausmachen.

Er wird von Amts wegen berücksichtigt und betrifft Erwerbe, die eine Wertgrenze von 75.000 €, 300.000 €, 600.000 €, 6, 13 oder 26 Millionen € leicht überschreiten.

Beispiel

Ein Neffe erhält 100.000 €: 80.000 € steuerpflichtig. Mit 20 % wären es 16.000 €, mit Härteausgleich 11.250 € + 2.500 € = 13.750 €.

Rechner

Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und Härteausgleich nach ErbStG

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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