Nach § 10 Abs. 1 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Praktisch: Wert des Erwerbs, abzüglich Schulden, Befreiungen, persönlichem Freibetrag und Versorgungsfreibetrag, plus Vorerwerbe der letzten zehn Jahre. Das Ergebnis wird auf volle 100 € abgerundet.
Auf diesen Betrag wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet.
Beispiel
Bereicherung 487.650 € bei einem Kind: 487.650 € − 400.000 € = 87.650 €, abgerundet 87.600 €.
Rechner
Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und Härteausgleich nach ErbStG
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.