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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 10 Abs. 1 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb

Bemessungsgrundlage der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Bereicherung minus Freibeträge, auf volle 100 € abgerundet.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Nach § 10 Abs. 1 ErbStG ist der steuerpflichtige Erwerb die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist. Praktisch: Wert des Erwerbs, abzüglich Schulden, Befreiungen, persönlichem Freibetrag und Versorgungsfreibetrag, plus Vorerwerbe der letzten zehn Jahre. Das Ergebnis wird auf volle 100 € abgerundet.

Auf diesen Betrag wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet.

Beispiel

Bereicherung 487.650 € bei einem Kind: 487.650 € − 400.000 € = 87.650 €, abgerundet 87.600 €.

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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