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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 10 ErbStG

Bereicherung

Im Erbschaftsteuerrecht der Wert, um den ein Erbe oder Beschenkter nach Abzug von Schulden und Befreiungen reicher wird.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Besteuert wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die Bereicherung des einzelnen Erwerbers (§ 10 ErbStG). Dazu wird der Wert aller erworbenen Vermögensgegenstände ermittelt, abzüglich übernommener Schulden, der Erbfallkostenpauschale und steuerfreier Teile wie Hausrat oder Familienheim.

Von der Bereicherung zieht man dann den persönlichen Freibetrag und gegebenenfalls den Versorgungsfreibetrag ab. Der Rest ist der steuerpflichtige Erwerb, der auf volle 100 € abgerundet wird.

Beispiel

Ein Kind erbt Vermögen von 520.000 € und Hausrat für 30.000 €; der Hausrat ist frei, nach 15.000 € Erbfallkosten bleiben 505.000 € Bereicherung.

Rechner

Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und Härteausgleich nach ErbStG

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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