Besteuert wird bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht der Nachlass als Ganzes, sondern die Bereicherung des einzelnen Erwerbers (§ 10 ErbStG). Dazu wird der Wert aller erworbenen Vermögensgegenstände ermittelt, abzüglich übernommener Schulden, der Erbfallkostenpauschale und steuerfreier Teile wie Hausrat oder Familienheim.
Von der Bereicherung zieht man dann den persönlichen Freibetrag und gegebenenfalls den Versorgungsfreibetrag ab. Der Rest ist der steuerpflichtige Erwerb, der auf volle 100 € abgerundet wird.
Beispiel
Ein Kind erbt Vermögen von 520.000 € und Hausrat für 30.000 €; der Hausrat ist frei, nach 15.000 € Erbfallkosten bleiben 505.000 € Bereicherung.
Rechner
Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und Härteausgleich nach ErbStG
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.