Die Kirchensteuer wird nach den Kirchensteuergesetzen der Länder als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, in Bayern und Baden-Württemberg mit 8 %, sonst mit 9 %. Für ihre Berechnung werden die Freibeträge für Kinder immer abgezogen. Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar.
Auf Kapitalerträge wird sie direkt von der Bank einbehalten, wobei sich die Abgeltungsteuer leicht ermäßigt.
Beispiel
Bei 10.000 € Einkommensteuer beträgt die Kirchensteuer 900 € in Nordrhein-Westfalen und 800 € in Bayern.
Rechner
Einkommensteuer-Rechner: Tarif nach § 32a EStG für 2024, 2025 und 2026 mit Grundfreibetrag
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.