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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 10 Abs. 5 ErbStG

Nachlassverbindlichkeiten

Schulden und Kosten im Zusammenhang mit dem Erbfall, die vom Wert des Erbes abgezogen werden.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG mindern Nachlassverbindlichkeiten die Bereicherung. Dazu gehören Schulden des Erblassers, etwa ein Immobilienkredit, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilen sowie die Kosten des Erbfalls. Für Letztere gibt es die Erbfallkostenpauschale von 15.000 €.

Schulden, die mit steuerfreiem Vermögen zusammenhängen, etwa einem befreiten Familienheim, sind nicht abziehbar.

Beispiel

Ein Erbe übernimmt eine Wohnung im Wert von 400.000 € mit einem Restdarlehen von 150.000 €; angesetzt werden 250.000 €.

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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