Nach § 10 Abs. 5 ErbStG mindern Nachlassverbindlichkeiten die Bereicherung. Dazu gehören Schulden des Erblassers, etwa ein Immobilienkredit, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilen sowie die Kosten des Erbfalls. Für Letztere gibt es die Erbfallkostenpauschale von 15.000 €.
Schulden, die mit steuerfreiem Vermögen zusammenhängen, etwa einem befreiten Familienheim, sind nicht abziehbar.
Beispiel
Ein Erbe übernimmt eine Wohnung im Wert von 400.000 € mit einem Restdarlehen von 150.000 €; angesetzt werden 250.000 €.
Rechner
Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und Härteausgleich nach ErbStG
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.