Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften, von denen keine Lohnsteuer einbehalten wird, müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn diese 410 € übersteigen. Bis 410 € bleiben sie über den Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG steuerfrei, zwischen 410 € und 820 € wird nur ein Teil besteuert.
Davon zu unterscheiden sind steuerfreie Einnahmen wie aus dem Übungsleiterfreibetrag und pauschal versteuerte Minijobs.
Beispiel
Ein Angestellter verdient mit Nachhilfe privat 350 € Gewinn im Jahr; er muss diesen nicht versteuern.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.