Zum Inhalt springen
Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Lexikon · § 33b Abs. 6 EStG

Pflege-Pauschbetrag

Steuerabzug für die unentgeltliche häusliche Pflege eines Angehörigen: 600 €, 1.100 € oder 1.800 € je nach Pflegegrad.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Wer einen Menschen ab Pflegegrad 2 persönlich in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann nach § 33b Abs. 6 EStG einen Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit.

Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen. Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag aufgeteilt.

Beispiel

Ein Sohn pflegt seine Mutter mit Pflegegrad 3 und erhält kein Pflegegeld von ihr: Er kann 1.100 € abziehen.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

Erbschaft · Schenkung · kostenlos anfragen

Erbschaft oder Schenkung: Steuerberatung anfragen

Wir geben deine Anfrage an Steuerberater oder Fachanwälte für Erbrecht aus deiner Region weiter. Kostenlos und unverbindlich.

  • Steuerberater und Fachanwälte
  • Regional oder per Video
  • Kostenlos und unverbindlich

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

✉ Beratung anfragen