Wer einen Menschen ab Pflegegrad 2 persönlich in dessen oder der eigenen Wohnung pflegt und dafür keine Einnahmen erhält, kann nach § 33b Abs. 6 EStG einen Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit.
Eine zumutbare Belastung wird nicht abgezogen. Pflegen mehrere Personen, wird der Betrag aufgeteilt.
Beispiel
Ein Sohn pflegt seine Mutter mit Pflegegrad 3 und erhält kein Pflegegeld von ihr: Er kann 1.100 € abziehen.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.