Der Solidaritätszuschlag nach dem SolZG 1995 beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Seit 2021 fällt er nur an, wenn die Einkommensteuer eine Freigrenze übersteigt: 18.130 € (2024), 19.950 € (2025), 20.350 € (2026), bei Zusammenveranlagung das Doppelte. Oberhalb der Grenze mildert eine Zone den Anstieg, der Zuschlag beträgt dort höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags.
Auf Kapitalerträge und für Kapitalgesellschaften gilt die Freigrenze nicht.
Beispiel
Bei 22.000 € Einkommensteuer 2026 beträgt der Soli 11,9 % von 1.650 € = 196,35 €, nicht 5,5 % = 1.210 €.
Rechner
Einkommensteuer-Rechner: Tarif nach § 32a EStG für 2024, 2025 und 2026 mit Grundfreibetrag
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.