Zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner werden nach § 32a Abs. 5 EStG im Splittingverfahren besteuert. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, die Steuer darauf nach dem Grundtarif berechnet und verdoppelt. Durch die Progression entsteht ein Vorteil, wenn die Einkommen ungleich verteilt sind.
Im Jahr nach dem Tod des Ehepartners gilt für Verwitwete noch das Splitting (Gnadensplitting).
Beispiel
Verdient nur ein Partner und das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 60.000 €, sinkt die Steuer 2026 durch das Splitting von 14.233 € auf 8.434 €.
Rechner
Einkommensteuer-Rechner: Tarif nach § 32a EStG für 2024, 2025 und 2026 mit Grundfreibetrag
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.