Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG sind Pensionen, Witwen- und Waisengeld aus einem Dienstverhältnis sowie Betriebsrenten aus Direktzusagen ab 63 Jahren. Sie gelten als Arbeitslohn und unterliegen der Lohnsteuer. Gemildert wird die Besteuerung durch den Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag, die sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns richten.
Für Versorgungsbeginn 2026 gelten 12,8 %, höchstens 960 €, plus 288 € Zuschlag.
Beispiel
Ein Beamter mit 3.200 € Pension ab 2026 erhält 960 € Versorgungsfreibetrag und 288 € Zuschlag, zusammen 1.248 € steuerfrei.
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.