§ 17 ErbStG gewährt neben dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag, nur bei Erwerben von Todes wegen. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten 256.000 €, Kinder je nach Alter zwischen 52.000 € (bis 5 Jahre) und 10.300 € (bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres).
Der Betrag wird um den Kapitalwert erbschaftsteuerfreier Versorgungsbezüge gekürzt, zum Beispiel der Witwenrente.
Beispiel
Eine Witwe mit einer Witwenrente im Kapitalwert von 120.000 € erhält noch 136.000 € Versorgungsfreibetrag.
Rechner
Erbschaftsteuer-Rechner: Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und Härteausgleich nach ErbStG
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.