Ratgeber
Schenken statt vererben: So nutzt du die Zehn-Jahres-Regel
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Erbschaftsteuer lässt sich legal und planbar senken, wenn Vermögen schon zu Lebzeiten übertragen wird. Der Grund ist die Zehn-Jahres-Regel: Die Freibeträge der Schenkungsteuer stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Eltern können einem Kind so mehrfach 400.000 € steuerfrei zuwenden, Großeltern einem Enkel mehrfach 200.000 €. Dieser Beitrag erklärt, wie die Zusammenrechnung funktioniert, rechnet Beispiele durch und zeigt, worauf es bei Immobilien, Geld und Vorbehaltsrechten ankommt.
Die Grundregel
§ 14 ErbStG schreibt vor, dass alle Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallen, zusammengerechnet werden. Für die Summe gilt der Freibetrag nur einmal. Liegt eine Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, bleibt sie unberücksichtigt, der Freibetrag ist wieder voll verfügbar.
Die Freibeträge sind dieselben wie beim Erben, mit einer Ausnahme: Eltern, die von ihren Kindern beschenkt werden, gehören zur Steuerklasse II und haben nur 20.000 € frei. Einen Versorgungsfreibetrag gibt es bei Schenkungen nicht.
Die Rechnung bei mehreren Schenkungen
Liegen zwei Schenkungen innerhalb von zehn Jahren, wird die Steuer für die Summe berechnet. Davon wird die Steuer abgezogen, die auf die frühere Schenkung nach heutigem Recht entfallen wäre, oder die tatsächlich gezahlte Steuer, wenn sie höher war. Zwei Sicherungen gelten: Die Steuer auf die neue Schenkung darf nicht niedriger sein als ohne Zusammenrechnung, und sie darf 50 % der neuen Schenkung nicht übersteigen.
Beispiel: Ein Vater schenkt seinem Sohn 2020 300.000 € und 2026 weitere 300.000 €. Zusammen sind es 600.000 €, nach 400.000 € Freibetrag 200.000 € steuerpflichtig mit 11 %, also 22.000 €. Die erste Schenkung blieb steuerfrei, deshalb wird nichts angerechnet, und es sind 22.000 € fällig. Wäre die zweite Schenkung erst 2030 erfolgt, wären beide steuerfrei geblieben.
Selbst rechnen
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Die Frist läuft taggenau
Maßgeblich ist der Tag, an dem die Schenkung ausgeführt wurde. Bei Geld ist das in der Regel der Tag der Gutschrift, bei Immobilien der Tag, an dem Auflassung und Eintragungsbewilligung vorliegen. Eine Schenkung vom 15. März 2016 fällt am 16. März 2026 aus der Zusammenrechnung heraus.
Wer plant, sollte die Termine dokumentieren und einen Sicherheitsabstand von einigen Tagen einhalten.
Beide Eltern, alle Großeltern
Jeder Schenker hat eigene Freibeträge. Ein Kind kann von der Mutter und vom Vater je 400.000 € erhalten, in zehn Jahren also 800.000 €. Ein Enkel kann von vier Großeltern je 200.000 € bekommen. Über drei Jahrzehnte lassen sich so beträchtliche Vermögen ohne Steuer übertragen.
Vorsicht bei Schenkungen über Kreuz: Überweist der Vater Geld an die Mutter, damit sie es an das Kind weitergibt, kann das Finanzamt eine direkte Schenkung des Vaters annehmen.
Aufteilen spart Steuer
Wer einen größeren Betrag in zwei Schritten mit mehr als zehn Jahren Abstand überträgt, nutzt den Freibetrag doppelt. Bei 600.000 € an ein Kind kostet die Schenkung auf einmal 22.000 €, zwei Schenkungen zu je 300.000 € kosten nichts. In Steuerklasse II und III wirkt der Effekt kleiner, weil die Freibeträge nur 20.000 € betragen, aber er ist trotzdem spürbar.
Unser Schenkungsteuer-Rechner zeigt diesen Vergleich für jeden Betrag und jede Verwandtschaft.
Immobilien mit Nießbrauch übertragen
Häufig wird eine Immobilie an die Kinder übertragen, die Eltern behalten aber das Recht, darin zu wohnen oder die Miete zu beziehen. Dieses Nießbrauchsrecht mindert den steuerlichen Wert der Schenkung um seinen Kapitalwert, der vom Alter der Eltern und vom Jahreswert der Nutzung abhängt. Je jünger die Eltern, desto höher der Abzug.
So lassen sich Immobilien übertragen, deren Wert über dem Freibetrag liegt, ohne dass Steuer anfällt, und die Zehn-Jahres-Frist beginnt sofort zu laufen.
Familienheim unter Ehegatten
Zwischen Ehepartnern gibt es eine besondere Befreiung: Das selbst bewohnte Familienheim kann ohne Wertgrenze und ohne Behaltensfrist übertragen werden, ohne den Freibetrag von 500.000 € zu belasten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Auch die Tilgung eines Kredits für das gemeinsame Heim durch einen Partner fällt darunter.
Für Kinder gibt es diese Befreiung zu Lebzeiten nicht, nur beim Erbe.
Rückforderungsrechte und Absicherung
Viele Eltern zögern, weil sie die Kontrolle über das Vermögen verlieren. Im Schenkungsvertrag lassen sich Rückforderungsrechte vereinbaren, etwa für den Fall der Scheidung des Kindes, einer Insolvenz oder eines Verkaufs ohne Zustimmung. Solche Klauseln schließen die Steuerfreiheit nicht aus, werden aber bei der späteren Rückübertragung gesondert behandelt.
Wichtig ist außerdem der Blick auf die eigene Versorgung. Wer zu früh zu viel verschenkt und später pflegebedürftig wird, riskiert eine Rückforderung durch das Sozialamt innerhalb von zehn Jahren nach § 528 BGB.
Kettenschenkungen und Umwege
Manche versuchen, Freibeträge zu vervielfachen, indem sie Vermögen über Zwischenstationen leiten, etwa über den Ehepartner oder ein Kind an ein Enkelkind. Das Finanzamt erkennt eine solche Kettenschenkung nicht an, wenn die Zwischenperson keine eigene Entscheidungsfreiheit hatte und das Geld von vornherein weitergeben sollte. Dann gilt die Zuwendung als direkte Schenkung des ursprünglichen Schenkers.
Unproblematisch ist es, wenn der Beschenkte frei entscheidet und später aus eigenem Entschluss weiterschenkt. Ein zeitlicher Abstand und eine eigene Vermögensverwaltung helfen bei der Abgrenzung.
Was nicht als Schenkung zählt
Nicht jede Zahlung an Angehörige ist eine Schenkung. Unterhalt an Kinder in Ausbildung, übliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburtstag oder Hochzeit und Zuwendungen für die Ausbildung sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 12 und 14 ErbStG befreit. Auch eine angemessene Vergütung für Pflege oder Mitarbeit ist kein Geschenk.
Großzügige Geschenke wie ein Auto, eine Weltreise oder ein Zuschuss zum Hauskauf sind dagegen Schenkungen und belasten den Freibetrag.
Schenkung an Schwiegerkinder und Lebensgefährten
Wer das Haus des Kindes mitfinanziert, sollte genau überlegen, wem er schenkt. Ein Zuschuss an das Ehepaar gilt zur Hälfte als Schenkung an das Schwiegerkind, das zur Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag gehört. Besser ist meist eine Schenkung allein an das eigene Kind, das dann selbst über eine Weitergabe an den Partner entscheidet; zwischen Ehepartnern gelten 500.000 €.
Bei unverheirateten Paaren ist Vorsicht geboten: Zahlt ein Partner allein die Raten für eine gemeinsame Wohnung, kann das eine Schenkung an den anderen sein, mit Steuerklasse III und 20.000 € Freibetrag.
Schenkungen dokumentieren
Eine gute Dokumentation erspart später Streit mit dem Finanzamt und unter Erben. Ein schriftlicher Schenkungsvertrag hält fest, wer was wann schenkt, ob es Auflagen oder Rückforderungsrechte gibt und ob die Schenkung auf den Pflichtteil anzurechnen ist. Bei Immobilien ist ohnehin ein notarieller Vertrag nötig.
Für die Zehn-Jahres-Frist ist entscheidend, dass Datum und Wert jeder Schenkung belegt sind. Kontoauszüge und die Eingangsbestätigung der Anzeige beim Finanzamt solltest du mindestens bis zum Ablauf der Frist und darüber hinaus aufbewahren.
Wann Vererben besser ist
Nicht immer ist eine Schenkung zu Lebzeiten die beste Wahl. Eltern gehören beim Erbe ihres Kindes zur Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag, bei einer Schenkung ihres Kindes dagegen zur Klasse II mit 20.000 €. Ehepartner erhalten nur beim Erbe den Versorgungsfreibetrag. Und wer Vermögen weggibt, kann es selbst nicht mehr nutzen. Die Entscheidung sollte deshalb die eigene Versorgung und die Familiensituation einbeziehen.
Anzeigepflicht und Formalien
Jede Schenkung muss innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt gemeldet werden, auch unter dem Freibetrag. Bei notariell beurkundeten Schenkungen, etwa von Immobilien, übernimmt der Notar die Meldung. Bei Geldschenkungen ist ein schriftlicher Vertrag nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll, damit Betrag, Datum und Absicht dokumentiert sind.
Das Finanzamt kann eine Schenkungsteuererklärung anfordern und berechnet dann die Steuer. Die Unterlagen über frühere Schenkungen solltest du mindestens zehn Jahre aufbewahren.
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Häufige Fragen
Wie oft kann ich steuerfrei schenken?
Alle zehn Jahre bis zur Höhe des Freibetrags, je Schenker und je Beschenktem. Innerhalb der zehn Jahre werden alle Schenkungen zusammengerechnet.
Wie viel darf ich meinem Enkel schenken?
200.000 € je Großelternteil alle zehn Jahre, 400.000 €, wenn der verbindende Elternteil verstorben ist.
Was passiert, wenn ich vor Ablauf der zehn Jahre sterbe?
Die Schenkungen werden mit dem Erbe zusammengerechnet. Bereits gezahlte Schenkungsteuer wird angerechnet.
Kann ich ein Haus verschenken und weiter darin wohnen?
Ja, mit einem Nießbrauchs- oder Wohnrecht. Es mindert den Wert der Schenkung, und die Frist läuft trotzdem.
Muss ich Schenkungen unter dem Freibetrag melden?
Ja, innerhalb von drei Monaten, ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke.
Redaktion und Prüfung
Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Alle Beträge haben wir mit dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (Stand 14.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.