Ratgeber
Versorgungsfreibetrag: Warum die Witwenrente den Freibetrag kürzt
Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Neben dem persönlichen Freibetrag von 500.000 € steht überlebenden Ehepartnern ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu. Viele Witwen und Witwer stellen aber fest, dass er im Steuerbescheid deutlich niedriger ausfällt oder ganz fehlt. Der Grund ist die Kürzung um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge, vor allem der Witwenrente. Dieser Beitrag erklärt die Regel in § 17 ErbStG, die Berechnung des Kapitalwerts und die Beträge für Kinder.
Was der Versorgungsfreibetrag ausgleichen soll
Hinterbliebene von Arbeitnehmern und Beamten erhalten häufig eine gesetzliche Witwenrente oder ein Witwengeld, das nicht der Erbschaftsteuer unterliegt. Hinterbliebene von Selbstständigen, die privat vorgesorgt haben, erben dagegen Vermögen, das versteuert werden muss. Der Versorgungsfreibetrag soll diesen Unterschied ausgleichen.
Deshalb wird er um den Wert der steuerfreien Versorgung gekürzt. Wer eine hohe gesetzliche Hinterbliebenenversorgung hat, bekommt weniger oder nichts.
Die Beträge
Der Versorgungsfreibetrag beträgt für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner 256.000 €. Kinder erhalten ihn nach Alter gestaffelt: 52.000 € bis zum 5. Lebensjahr, 41.000 € über 5 bis 10 Jahre, 30.700 € über 10 bis 15 Jahre, 20.500 € über 15 bis 20 Jahre und 10.300 € über 20 Jahre bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Ältere Kinder erhalten keinen Versorgungsfreibetrag.
Er gilt nur beim Erbe, nicht bei Schenkungen.
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Welche Bezüge den Freibetrag kürzen
Gekürzt wird um den Kapitalwert aller Versorgungsbezüge, die aus Anlass des Todes zustehen und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen. Dazu gehören die große und kleine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, das Witwengeld nach Beamtenrecht, Hinterbliebenenrenten aus berufsständischen Versorgungswerken und Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Hinterbliebenenleistungen aus einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung des Verstorbenen kürzen den Freibetrag nicht, sie sind ohnehin steuerpflichtiger Erwerb.
So wird der Kapitalwert berechnet
Der Kapitalwert einer lebenslangen Rente ergibt sich nach § 14 BewG aus dem Jahreswert der Rente multipliziert mit einem Vervielfältiger. Der Vervielfältiger hängt vom Alter und Geschlecht des Hinterbliebenen ab und wird vom Bundesfinanzministerium jährlich auf Basis der Sterbetafeln veröffentlicht. Je jünger der Hinterbliebene, desto höher der Vervielfältiger.
Grob gilt: Eine 60-jährige Witwe hat einen Vervielfältiger um 13, eine 75-jährige um 9. Die exakten Werte stehen im jeweiligen BMF-Schreiben zu § 14 BewG.
Ein Rechenbeispiel
Eine Witwe, 62 Jahre alt, erhält eine Witwenrente von 1.000 € im Monat, also 12.000 € im Jahr. Bei einem Vervielfältiger von 13 beträgt der Kapitalwert 156.000 €. Der Versorgungsfreibetrag sinkt auf 256.000 € − 156.000 € = 100.000 €.
Erbt sie 900.000 €, bleiben nach 500.000 € persönlichem Freibetrag und 100.000 € Versorgungsfreibetrag 300.000 € steuerpflichtig, die Steuer beträgt 11 % = 33.000 €. Mit vollem Versorgungsfreibetrag wären es nur 144.000 € steuerpflichtig und 15.840 € Steuer gewesen.
Wenn der Freibetrag ganz entfällt
Bei hohen Beamtenpensionen oder jüngeren Hinterbliebenen übersteigt der Kapitalwert oft 256.000 €. Dann fällt der Versorgungsfreibetrag vollständig weg. Ein negativer Betrag entsteht nicht, der persönliche Freibetrag bleibt unberührt.
Für Kinder wird der Freibetrag um den Kapitalwert der Waisenrente gekürzt, berechnet für die voraussichtliche Bezugsdauer.
Zugewinnausgleich als zusätzlicher Abzug
Lebten die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, bleibt der fiktive Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG steuerfrei. Das ist der Betrag, den der überlebende Partner bei einer Scheidung als Ausgleich hätte verlangen können. Er wird vom Erwerb abgezogen, zusätzlich zu allen Freibeträgen.
Gerade wenn der Versorgungsfreibetrag durch eine Witwenrente geschrumpft ist, kann der Zugewinnausgleich die Steuer erheblich senken. Seine Berechnung erfordert Anfangs- und Endvermögen beider Partner.
Was du dem Finanzamt angeben musst
In der Erbschaftsteuererklärung gibst du Art und Höhe der Hinterbliebenenbezüge an, mit dem Rentenbescheid. Das Finanzamt berechnet den Kapitalwert und die Kürzung selbst. Prüfe den Bescheid, insbesondere das angesetzte Alter und den Jahreswert der Rente.
Bei einer kleinen Witwenrente, die nur zeitlich begrenzt gezahlt wird, ist der Kapitalwert entsprechend niedriger.
Versorgungsfreibetrag und Familienheim
Das selbst bewohnte Familienheim kann für den Ehepartner ohnehin steuerfrei sein, wenn er es zehn Jahre selbst nutzt. Es belastet dann weder den persönlichen Freibetrag noch den Versorgungsfreibetrag. Bleibt neben dem Haus noch weiteres Vermögen, stehen beide Freibeträge dafür zur Verfügung.
Große und kleine Witwenrente
Die große Witwenrente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Hinterbliebene ab 47 Jahren, bei Erwerbsminderung oder wenn sie ein Kind erziehen. Sie beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen, bei Ehen vor 2002 unter Umständen 60 %. Die kleine Witwenrente von 25 % wird jüngeren Hinterbliebenen ohne Kinder für höchstens 24 Monate gezahlt.
Für den Kapitalwert macht das einen großen Unterschied: Die große Witwenrente ist lebenslang und hat einen hohen Kapitalwert, die kleine nur einen geringen, weil sie zeitlich begrenzt ist.
Eigene Einkünfte mindern die Witwenrente
Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden oberhalb eines Freibetrags zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet. Eine Witwe mit eigener hoher Rente erhält deshalb oft eine deutlich geringere Witwenrente. Für die Erbschaftsteuer zählt der tatsächlich gezahlte Betrag. Je niedriger die Witwenrente nach Anrechnung, desto höher bleibt der Versorgungsfreibetrag.
Lebenspartner und Geschiedene
Eingetragene Lebenspartner sind Ehepartnern gleichgestellt und erhalten denselben Versorgungsfreibetrag. Geschiedene Ehepartner gehören dagegen zur Steuerklasse II und haben weder den Freibetrag von 500.000 € noch einen Versorgungsfreibetrag. Erhalten sie eine Geschiedenenwitwenrente, spielt diese für die Erbschaftsteuer keine Rolle.
Beamte und Versorgungswerke
Bei Beamten tritt an die Stelle der Witwenrente das Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsrecht, in der Regel 55 % des Ruhegehalts des Verstorbenen. Weil Ruhegehälter oft höher sind als gesetzliche Renten, ist der Kapitalwert entsprechend groß, und der Versorgungsfreibetrag fällt häufiger vollständig weg. Dasselbe gilt für Hinterbliebenenrenten aus berufsständischen Versorgungswerken der Ärzte, Anwälte oder Architekten.
Betriebliche Hinterbliebenenrenten, die auf einem Arbeitsvertrag beruhen, kürzen den Freibetrag ebenfalls, wenn sie nicht der Erbschaftsteuer unterliegen.
Wenn die Witwenrente später endet
Heiratet die Witwe oder der Witwer erneut, entfällt die Witwenrente, gegen eine einmalige Abfindung. Der Kapitalwert wurde bei der Erbschaftsteuer nach den Verhältnissen am Todestag berechnet. Endet eine lebenslange Leistung sehr früh, sieht § 14 Abs. 2 BewG unter bestimmten Bedingungen eine Berichtigung auf Antrag vor; ob sie im konkreten Fall greift, sollte eine Steuerberatung prüfen.
Für die Planung bedeutet das: Maßgeblich sind zunächst Alter, Rentenhöhe und Anspruchsdauer am Todestag.
Ein zweites Beispiel mit Kind
Ein Vater stirbt und hinterlässt seiner 14-jährigen Tochter 500.000 €. Sie erhält eine Halbwaisenrente von 300 € im Monat bis zum 18. Geburtstag, voraussichtlich also noch vier Jahre. Der Kapitalwert dieser zeitlich begrenzten Rente ist gering, er liegt bei rund 12.600 €. Ihr Versorgungsfreibetrag von 30.700 € sinkt entsprechend auf etwa 18.100 €. Zusammen mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 € bleiben gut 418.000 € frei, steuerpflichtig sind knapp 82.000 €.
Prüfung des Bescheids
Im Erbschaftsteuerbescheid weist das Finanzamt den Versorgungsfreibetrag und die Kürzung gesondert aus. Prüfe das angesetzte Alter am Todestag, den Jahresbetrag der Rente und den verwendeten Vervielfältiger. Fehler sind nicht selten, etwa wenn die Bruttorente statt der tatsächlich gezahlten Rente nach Einkommensanrechnung angesetzt wurde. Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich.
Planung zu Lebzeiten
Ehepaare mit großem Vermögen können die Erbschaftsteuer durch Schenkungen zu Lebzeiten senken, etwa durch Übertragung des Familienheims, oder durch einen Wechsel des Güterstands, der einen steuerfreien Zugewinnausgleich auslöst. Solche Gestaltungen erfordern notarielle Verträge und sollten gut beraten sein.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag für Witwen?
256.000 €, gekürzt um den Kapitalwert der erbschaftsteuerfreien Witwenrente oder des Witwengeldes.
Warum ist mein Versorgungsfreibetrag so niedrig?
Weil die gesetzliche Witwenrente mit ihrem Kapitalwert abgezogen wird. Je höher die Rente und je jünger du bist, desto stärker die Kürzung.
Wie wird der Kapitalwert berechnet?
Jahresrente mal Vervielfältiger nach § 14 BewG, der vom Alter abhängt und vom BMF jährlich veröffentlicht wird.
Bekommen Kinder einen Versorgungsfreibetrag?
Ja, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zwischen 10.300 € und 52.000 €, gekürzt um den Kapitalwert einer Waisenrente.
Gibt es den Versorgungsfreibetrag bei Schenkungen?
Nein, nur bei Erwerben von Todes wegen.
Redaktion und Prüfung
Recherchiert und vor Veröffentlichung von Hand geprüft von der Redaktion Steuer-Freibetrag.de. Alle Beträge haben wir mit dem Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de abgeglichen (Stand 14.10.2026), Beispiele mit dem Rechenkern unserer Rechner nachgerechnet. Keine Steuer- oder Rechtsberatung. Fehler gefunden? Schreib uns.