Der Grundfreibetrag ist die Nullzone des Einkommensteuertarifs. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. Er steigt regelmäßig: 11.784 € (2024), 12.096 € (2025), 12.348 € (2026). Bei Zusammenveranlagung verdoppelt er sich durch das Splitting.
Auch der Unterhaltshöchstbetrag ist an ihn gekoppelt.
Beispiel
Ein Student mit 12.000 € zu versteuerndem Einkommen zahlt 2026 keine Einkommensteuer.
Rechner
Einkommensteuer-Rechner: Tarif nach § 32a EStG für 2024, 2025 und 2026 mit Grundfreibetrag
Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.