Die Rechnung im Detail
Der Ehepartner gehört beim Erben zur Steuerklasse I. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 500.000 €. Hinzu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, zusammen 756.000 €. Als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben 1.244.000 €. Der Satz von 19 % gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, die Steuer liegt bei 236.360 €.
Was das Ergebnis bedeutet
Für das Beispiel gilt: ein Betrag von 2.000.000 €, keine Vorschenkungen in den letzten zehn Jahren, kein Hausrat. Steuerklasse, Freibetrag und Satz stammen direkt aus dem ErbStG (2026). Gemessen am gesamten Betrag ergibt das eine Quote von 11,82 %. Ohne Versorgungsfreibetrag, etwa wenn eine hohe Witwenrente ihn vollständig aufzehrt, läge die Steuer bei 285.000 €. In dieser Größenordnung sind Gestaltungen wie Schenkungen über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume oder die Übertragung des Familienheims besonders wirksam. Auf je 10.000 € des Betrags entfallen im Schnitt 1.181 € Steuer. Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 19 %.
Derselbe Betrag kostet in der Gruppe „Urenkel“ 361.000 €. Für „Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist“ wären es 304.000 €. Werden die pauschalen Erbfallkosten von 15.000 € abgezogen, bleiben 233.510 € Steuer. Der steuerpflichtige Erwerb liegt 4.756.000 € unter der Grenze von 6.000.000 €. Erst darüber würde der höhere Satz von 23 % greifen.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind steuerlich am besten gestellt: Steuerklasse I, ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und beim Erbe zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
Steuer bei höheren und niedrigeren Beträgen
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 100.000 € | 0 € | noch 656.000 € frei |
| 200.000 € | 0 € | noch 556.000 € frei |
| 1.000.000 € | 26.840 € | 2,68 % |
| 1.500.000 € | 141.360 € | 9,42 % |
| 3.000.000 € | 426.360 € | 14,21 % |
| 5.000.000 € | 806.360 € | 16,13 % |
2.000.000 € an andere Empfänger
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Enkelkind (Eltern leben) (I) | 200.000 € | 342.000 € |
| Geschwister (II) | 20.000 € | 594.000 € |
| Nichte oder Neffe (II) | 20.000 € | 594.000 € |
| Urenkel (I) | 100.000 € | 361.000 € |
| Schwiegerkind (II) | 20.000 € | 594.000 € |
Zwei Punkte, die oft übersehen werden
- Unter Lebenden lässt sich das Familienheim jederzeit steuerfrei übertragen, auch mehrfach. Das ist ein häufig genutzter Weg, Vermögen zwischen Partnern auszugleichen.
- Eine gesetzliche Witwenrente kürzt den Versorgungsfreibetrag um ihren Kapitalwert. Bei jüngeren Hinterbliebenen kann er dadurch ganz entfallen.
Häufige Fragen
Wie viel Erbschaftsteuer zahlt der Ehepartner bei 2.000.000 €?
Bei 2.000.000 € zahlt der Ehepartner 236.360 € Erbschaftsteuer; nach dem Freibetrag von 756.000 € werden 1.244.000 € mit 19 % besteuert. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 756.000 €, Satz 19 %.
Bis zu welchem Betrag bleibt eine Erbschaft an den Ehepartner steuerfrei?
Der Ehepartner kann 756.000 € ohne Steuer erhalten. Zusätzlich ist Hausrat bis 41.000 € befreit, der erste Steuersatz in Klasse I beträgt 7 %.
Mit welchem Prozentsatz wird 2.000.000 € besteuert?
Der steuerpflichtige Erwerb von 1.244.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
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