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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Erbschaftsteuer-Beispiele · Steuerklasse I · Rechtsstand 2026

2.000.000 € geerbt an den Ehepartner: Steuer, Freibetrag, Rechenweg

Bei 2.000.000 € zahlt der Ehepartner 236.360 € Erbschaftsteuer; nach dem Freibetrag von 756.000 € werden 1.244.000 € mit 19 % besteuert.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Erbschaftsteuer236.360 €11,82 % von 2.000.000 €
Freibetrag756.000 €Steuerklasse I
Steuerpflichtig1.244.000 €abgerundet
Es bleiben1.763.640 €19 % Steuersatz

Die Rechnung im Detail

Der Ehepartner gehört beim Erben zur Steuerklasse I. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 500.000 €. Hinzu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, zusammen 756.000 €. Als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben 1.244.000 €. Der Satz von 19 % gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, die Steuer liegt bei 236.360 €.

Was das Ergebnis bedeutet

Für das Beispiel gilt: ein Betrag von 2.000.000 €, keine Vorschenkungen in den letzten zehn Jahren, kein Hausrat. Steuerklasse, Freibetrag und Satz stammen direkt aus dem ErbStG (2026). Gemessen am gesamten Betrag ergibt das eine Quote von 11,82 %. Ohne Versorgungsfreibetrag, etwa wenn eine hohe Witwenrente ihn vollständig aufzehrt, läge die Steuer bei 285.000 €. In dieser Größenordnung sind Gestaltungen wie Schenkungen über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume oder die Übertragung des Familienheims besonders wirksam. Auf je 10.000 € des Betrags entfallen im Schnitt 1.181 € Steuer. Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 19 %.

Derselbe Betrag kostet in der Gruppe „Urenkel“ 361.000 €. Für „Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist“ wären es 304.000 €. Werden die pauschalen Erbfallkosten von 15.000 € abgezogen, bleiben 233.510 € Steuer. Der steuerpflichtige Erwerb liegt 4.756.000 € unter der Grenze von 6.000.000 €. Erst darüber würde der höhere Satz von 23 % greifen.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind steuerlich am besten gestellt: Steuerklasse I, ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und beim Erbe zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.

Steuer bei höheren und niedrigeren Beträgen

BetragSteuerQuote oder Spielraum
100.000 €0 €noch 656.000 € frei
200.000 €0 €noch 556.000 € frei
1.000.000 €26.840 €2,68 %
1.500.000 €141.360 €9,42 %
3.000.000 €426.360 €14,21 %
5.000.000 €806.360 €16,13 %

2.000.000 € an andere Empfänger

EmpfängerFreibetragSteuer
Enkelkind (Eltern leben) (I)200.000 €342.000 €
Geschwister (II)20.000 €594.000 €
Nichte oder Neffe (II)20.000 €594.000 €
Urenkel (I)100.000 €361.000 €
Schwiegerkind (II)20.000 €594.000 €

Zwei Punkte, die oft übersehen werden

  • Unter Lebenden lässt sich das Familienheim jederzeit steuerfrei übertragen, auch mehrfach. Das ist ein häufig genutzter Weg, Vermögen zwischen Partnern auszugleichen.
  • Eine gesetzliche Witwenrente kürzt den Versorgungsfreibetrag um ihren Kapitalwert. Bei jüngeren Hinterbliebenen kann er dadurch ganz entfallen.

Häufige Fragen

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt der Ehepartner bei 2.000.000 €?

Bei 2.000.000 € zahlt der Ehepartner 236.360 € Erbschaftsteuer; nach dem Freibetrag von 756.000 € werden 1.244.000 € mit 19 % besteuert. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 756.000 €, Satz 19 %.

Bis zu welchem Betrag bleibt eine Erbschaft an den Ehepartner steuerfrei?

Der Ehepartner kann 756.000 € ohne Steuer erhalten. Zusätzlich ist Hausrat bis 41.000 € befreit, der erste Steuersatz in Klasse I beträgt 7 %.

Mit welchem Prozentsatz wird 2.000.000 € besteuert?

Der steuerpflichtige Erwerb von 1.244.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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