So wird gerechnet
Für den Ehepartner gilt beim Erben die Steuerklasse I nach § 15 ErbStG. Abgezogen wird zunächst der persönliche Freibetrag von 500.000 €. Hinzu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, zusammen 756.000 €. Als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben 2.244.000 €. In dieser Stufe gilt ein Satz von 19 %, der auf den ganzen Betrag angewendet wird. Das ergibt 426.360 €.
So ist das Ergebnis zu lesen
Für das Beispiel gilt: ein Betrag von 3.000.000 €, keine Vorschenkungen in den letzten zehn Jahren, kein Hausrat. Steuerklasse, Freibetrag und Satz stammen direkt aus dem ErbStG (2026). Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 19 %. Mit 3.756.000 € mehr steuerpflichtigem Erwerb wäre die Wertgrenze von 6.000.000 € erreicht; dort wechselt der Satz auf 23 %. Im Fall „Urenkel“ ergäben sich 551.000 €. Ohne Versorgungsfreibetrag, etwa wenn eine hohe Witwenrente ihn vollständig aufzehrt, läge die Steuer bei 475.000 €. Berücksichtigt man die Erbfallkostenpauschale, sind es nur noch 423.510 €.
Zum Vergleich: In der Gruppe „Enkelkind (Eltern leben)“ wären für denselben Betrag 532.000 € zu zahlen. Für so hohe Beträge sollte die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und mögliche Befreiungen fachkundig geprüft werden. Auf je 10.000 € des Betrags entfallen im Schnitt 1.421 € Steuer. Die Steuer entspricht 14,21 % des Betrags.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind steuerlich am besten gestellt: Steuerklasse I, ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und beim Erbe zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
Steuer bei höheren und niedrigeren Beträgen
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 200.000 € | 0 € | noch 556.000 € frei |
| 250.000 € | 0 € | noch 506.000 € frei |
| 1.500.000 € | 141.360 € | 9,42 % |
| 2.000.000 € | 236.360 € | 11,82 % |
| 5.000.000 € | 806.360 € | 16,13 % |
| 10.000.000 € | 2.126.120 € | 21,26 % |
Wer zahlt bei 3.000.000 € wie viel?
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Geschwister (II) | 20.000 € | 894.000 € |
| Lebensgefährte ohne Trauschein (III) | 20.000 € | 894.000 € |
| Nichte oder Neffe (II) | 20.000 € | 894.000 € |
| Stiefeltern (II) | 20.000 € | 894.000 € |
| Schwiegerkind (II) | 20.000 € | 894.000 € |
Zwei Punkte, die oft übersehen werden
- Der Zugewinnausgleich ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. Wer im gesetzlichen Güterstand lebt, kann die fiktive Ausgleichsforderung vom Erwerb abziehen; sie ist oft höher als gedacht.
- Eine gesetzliche Witwenrente kürzt den Versorgungsfreibetrag um ihren Kapitalwert. Bei jüngeren Hinterbliebenen kann er dadurch ganz entfallen.
Fragen und Antworten
Wie viel Erbschaftsteuer zahlt der Ehepartner bei 3.000.000 €?
Der Ehepartner zahlt für 3.000.000 € genau 426.360 € Erbschaftsteuer, das sind 14,21 % des Betrags. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 756.000 €, Satz 19 %.
Ab welchem Betrag zahlt der Ehepartner Erbschaftsteuer?
Der Ehepartner kann 756.000 € ohne Steuer erhalten. Zusätzlich ist Hausrat bis 41.000 € befreit, der erste Steuersatz in Klasse I beträgt 7 %.
Mit welchem Prozentsatz wird 3.000.000 € besteuert?
Der steuerpflichtige Erwerb von 2.244.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.