So wird gerechnet
Ausgangspunkt ist die Steuerklasse: I für den Ehepartner, so sieht es § 15 ErbStG beim Erben vor. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 500.000 €. Hinzu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, zusammen 756.000 €. Steuerpflichtig sind damit 744.000 €. In dieser Stufe gilt ein Satz von 19 %, der auf den ganzen Betrag angewendet wird. Das ergibt 141.360 €.
So ist das Ergebnis zu lesen
Grundlage sind die Freibeträge und Steuersätze des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, Rechtsstand 2026. Wir rechnen mit einem reinen Geldbetrag, ohne Hausrat und ohne frühere Zuwendungen. Effektiv sind das 9,42 % des übertragenen Werts. Zum Vergleich: In der Gruppe „Kind (auch Adoptivkind)“ wären für denselben Betrag 209.000 € zu zahlen. Ohne Versorgungsfreibetrag, etwa wenn eine hohe Witwenrente ihn vollständig aufzehrt, läge die Steuer bei 190.000 €. Die Gruppe „Urenkel“ käme bei gleichem Betrag auf 266.000 €. Jeder zusätzliche Euro würde hier mit 19 % belastet.
Umgerechnet kostet jeder Zehntausender 942 €. Mit der Erbfallkostenpauschale von 15.000 € sänke die Steuer auf 138.510 €. Bis zur nächsten Wertgrenze von 6.000.000 € fehlen noch 5.256.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Darüber stiege der Satz auf 23 %, gemildert durch den Härteausgleich. Hier macht die Steuer schon einen deutlichen Teil des Betrags aus.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind steuerlich am besten gestellt: Steuerklasse I, ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und beim Erbe zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
Steuer bei höheren und niedrigeren Beträgen
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 400.000 € | 0 € | noch 356.000 € frei |
| 600.000 € | 0 € | noch 156.000 € frei |
| 750.000 € | 0 € | noch 6.000 € frei |
| 1.000.000 € | 26.840 € | 2,68 % |
| 2.000.000 € | 236.360 € | 11,82 % |
| 3.000.000 € | 426.360 € | 14,21 % |
Gleicher Betrag, andere Verwandtschaft
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Eltern oder Großeltern (I) | 100.000 € | 266.000 € |
| Geschwister (II) | 20.000 € | 444.000 € |
| Enkelkind (Eltern leben) (I) | 200.000 € | 247.000 € |
| Stiefeltern (II) | 20.000 € | 444.000 € |
| Geschiedener Ehepartner (II) | 20.000 € | 444.000 € |
Hinweise zu diesem Fall
- Der Zugewinnausgleich ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. Wer im gesetzlichen Güterstand lebt, kann die fiktive Ausgleichsforderung vom Erwerb abziehen; sie ist oft höher als gedacht.
- Unter Lebenden lässt sich das Familienheim jederzeit steuerfrei übertragen, auch mehrfach. Das ist ein häufig genutzter Weg, Vermögen zwischen Partnern auszugleichen.
Fragen und Antworten
Wie hoch ist die Steuer bei 1.500.000 € für den Ehepartner?
141.360 € Erbschaftsteuer fallen bei 1.500.000 € für den Ehepartner an: 744.000 € steuerpflichtig, Steuersatz 19 %. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 756.000 €, Satz 19 %.
Wie viel kann der Ehepartner steuerfrei erhalten?
Steuerfrei bleiben bis zu 756.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €. Darüber beginnt die Steuer in Klasse I mit 7 %.
Welche Stufe des Tarifs greift bei 1.500.000 €?
Der steuerpflichtige Erwerb von 744.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
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Hausrat, Vorschenkungen und weitere Abzüge ergänzen.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.