So wird gerechnet
Ausgangspunkt ist die Steuerklasse: I für die Eltern, so sieht es § 15 ErbStG beim Erben vor. Abgezogen wird zunächst der persönliche Freibetrag von 100.000 €. Übrig bleiben 1.400.000 €, auf volle 100 € abgerundet. Mit 19 % auf 1.400.000 € errechnen sich 266.000 €.
So ist das Ergebnis zu lesen
Die Rechnung folgt den §§ 15, 16 und 19 ErbStG in der für 2026 geltenden Fassung. Angenommen ist ein Erbfall ohne Hausrat, ohne Vorschenkungen und ohne weitere Abzüge. Berücksichtigt man die Erbfallkostenpauschale, sind es nur noch 263.150 €. Für „Schwiegerkind“ wären es 444.000 €. Pro 10.000 € sind das durchschnittlich 1.773 €. Für so hohe Beträge sollte die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und mögliche Befreiungen fachkundig geprüft werden. Der steuerpflichtige Erwerb liegt 4.600.000 € unter der Grenze von 6.000.000 €. Erst darüber würde der höhere Satz von 23 % greifen.
Als Schenkung zu Lebzeiten kostete derselbe Betrag 444.000 €, weil Eltern dann zur Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag gehören. Derselbe Betrag kostet in der Gruppe „Urenkel“ 266.000 €. Effektiv sind das 17,73 % des übertragenen Werts. Jeder zusätzliche Euro würde hier mit 19 % belastet.
Für Vermögen, das Eltern ihrem Kind zuvor geschenkt hatten und das an sie zurückfällt, gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG sogar eine vollständige Befreiung.
Mehr oder weniger als 1.500.000 €
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 100.000 € | 0 € | noch 0 € frei |
| 600.000 € | 75.000 € | 12,5 % |
| 750.000 € | 115.000 € | 15,33 % |
| 1.000.000 € | 171.000 € | 17,1 % |
| 2.000.000 € | 361.000 € | 18,05 % |
| 3.000.000 € | 551.000 € | 18,37 % |
1.500.000 € an andere Empfänger
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Enkelkind (Eltern leben) (I) | 200.000 € | 247.000 € |
| Nichte oder Neffe (II) | 20.000 € | 444.000 € |
| Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner (I) | 756.000 € | 141.360 € |
| Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist (I) | 400.000 € | 209.000 € |
| Schwiegerkind (II) | 20.000 € | 444.000 € |
Zwei Punkte, die oft übersehen werden
- Beim Erbe gilt Steuerklasse I mit 100.000 €, bei einer Schenkung Steuerklasse II mit 20.000 €. Derselbe Betrag kann also je nach Weg sehr unterschiedlich kosten.
- Fällt geschenktes Vermögen beim Tod des Kindes an die Eltern zurück, ist dieser Rückfall steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG).
Häufige Fragen
Was kostet eine Erbschaft von 1.500.000 € an die Eltern?
Bei 1.500.000 € zahlt ein Elternteil 266.000 € Erbschaftsteuer; nach dem Freibetrag von 100.000 € werden 1.400.000 € mit 19 % besteuert. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 100.000 €, Satz 19 %.
Ab welchem Betrag zahlt ein Elternteil Erbschaftsteuer?
Steuerfrei bleiben bis zu 100.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €. Darüber beginnt die Steuer in Klasse I mit 7 %.
Welcher Steuersatz gilt bei 1.500.000 €?
Der steuerpflichtige Erwerb von 1.400.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.