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Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Erbschaftsteuer-Beispiele · Steuerklasse I · Rechtsstand 2026

400.000 € geerbt an den Ehepartner: Steuer, Freibetrag, Rechenweg

Keine Erbschaftsteuer: 400.000 € liegen für den Ehepartner unter dem Freibetrag von 756.000 €.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Erbschaftsteuer0 €innerhalb des Freibetrags
Freibetrag756.000 €Steuerklasse I
Steuerpflichtig0 €abgerundet
Es bleiben400.000 €0 % Steuersatz

Rechenweg

Ausgangspunkt ist die Steuerklasse: I für den Ehepartner, so sieht es § 15 ErbStG beim Erben vor. Abgezogen wird zunächst der persönliche Freibetrag von 500.000 €. Hinzu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, zusammen 756.000 €. Der Freibetrag deckt den Betrag vollständig ab. Genutzt sind damit 53 % des Freibetrags. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall lagen, werden nicht angerechnet; der Freibetrag von 500.000 € stünde dann voll zur Verfügung. Auch mit weiteren 100.000 €, also insgesamt 500.000 €, bliebe alles steuerfrei.

So ist das Ergebnis zu lesen

Wir haben den Fall mit dem Rechenkern unseres Rechners durchgerechnet, nach geltendem Recht 2026. Hausrat, Vorerwerbe und Sonderfreibeträge sind nicht berücksichtigt. Erst oberhalb von 756.099 € würde Steuer fällig, zunächst mit 7 %. Ginge der Betrag an jemanden aus der Gruppe „Kind (auch Adoptivkind)“, wären 0 € fällig.

Die Gruppe „Enkelkind (Eltern leben)“ käme bei gleichem Betrag auf 22.000 €.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind steuerlich am besten gestellt: Steuerklasse I, ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und beim Erbe zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.

So verändert sich die Steuer mit dem Betrag

BetragSteuerQuote oder Spielraum
150.000 €0 €noch 606.000 € frei
250.000 €0 €noch 506.000 € frei
300.000 €0 €noch 456.000 € frei
500.000 €0 €noch 256.000 € frei
600.000 €0 €noch 156.000 € frei
750.000 €0 €noch 6.000 € frei

Wer zahlt bei 400.000 € wie viel?

EmpfängerFreibetragSteuer
Enkelkind (Eltern leben) (I)200.000 €22.000 €
Lebensgefährte ohne Trauschein (III)20.000 €114.000 €
Geschwister (II)20.000 €95.000 €
Stiefkind (I)400.000 €0 €
Geschiedener Ehepartner (II)20.000 €95.000 €

Worauf es hier ankommt

  • Der Zugewinnausgleich ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. Wer im gesetzlichen Güterstand lebt, kann die fiktive Ausgleichsforderung vom Erwerb abziehen; sie ist oft höher als gedacht.
  • Eine gesetzliche Witwenrente kürzt den Versorgungsfreibetrag um ihren Kapitalwert. Bei jüngeren Hinterbliebenen kann er dadurch ganz entfallen.

Fragen und Antworten

Wie viel Erbschaftsteuer zahlt der Ehepartner bei 400.000 €?

Keine Erbschaftsteuer: 400.000 € liegen für den Ehepartner unter dem Freibetrag von 756.000 €.

Bis zu welchem Betrag bleibt eine Erbschaft an den Ehepartner steuerfrei?

Steuerfrei bleiben bis zu 756.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €. Darüber beginnt die Steuer in Klasse I mit 7 %.

Mit welchem Prozentsatz wird 400.000 € besteuert?

Keiner, denn nach Abzug des Freibetrags bleibt nichts zu versteuern.

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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

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