Rechenweg
Für den Ehepartner gilt beim Erben die Steuerklasse I nach § 15 ErbStG. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 500.000 €. Hinzu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, zusammen 756.000 €. Der Freibetrag deckt den Betrag vollständig ab. Selbst 700.000 € würden den Freibetrag noch nicht überschreiten. Frühere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren würden mit diesem Erbe zusammengerechnet und den Freibetrag von 500.000 € schmälern. Vom Freibetrag ist so erst ein Anteil von 79 % verbraucht.
Was das Ergebnis bedeutet
Unterstellt ist ein reiner Geldwert ohne Abzüge. Freibeträge und Steuersätze entsprechen dem Rechtsstand 2026. Bis zu einem Betrag von 756.099 € bliebe es für den Ehepartner bei null Steuer; danach beginnt die erste Stufe mit 7 %. Im Fall „Schwiegereltern“ ergäben sich 145.000 €.
Ohne Versorgungsfreibetrag, etwa wenn eine hohe Witwenrente ihn vollständig aufzehrt, läge die Steuer bei 11.000 €. Ginge der Betrag an jemanden aus der Gruppe „Stiefkind“, wären 22.000 € fällig.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind steuerlich am besten gestellt: Steuerklasse I, ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und beim Erbe zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
So verändert sich die Steuer mit dem Betrag
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 150.000 € | 0 € | noch 606.000 € frei |
| 400.000 € | 0 € | noch 356.000 € frei |
| 500.000 € | 0 € | noch 256.000 € frei |
| 750.000 € | 0 € | noch 6.000 € frei |
| 1.000.000 € | 26.840 € | 2,68 % |
| 1.500.000 € | 141.360 € | 9,42 % |
600.000 € an andere Empfänger
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Kind (auch Adoptivkind) (I) | 400.000 € | 22.000 € |
| Lebensgefährte ohne Trauschein (III) | 20.000 € | 174.000 € |
| Nichte oder Neffe (II) | 20.000 € | 145.000 € |
| Stiefeltern (II) | 20.000 € | 145.000 € |
| Schwiegerkind (II) | 20.000 € | 145.000 € |
Hinweise zu diesem Fall
- Das selbst bewohnte Familienheim bleibt beim Erbe steuerfrei, wenn der überlebende Partner es zehn Jahre selbst nutzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG), ohne Wohnflächengrenze.
- Unter Lebenden lässt sich das Familienheim jederzeit steuerfrei übertragen, auch mehrfach. Das ist ein häufig genutzter Weg, Vermögen zwischen Partnern auszugleichen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Steuer bei 600.000 € für den Ehepartner?
600.000 € bleiben für den Ehepartner steuerfrei: Der Freibetrag von 756.000 € deckt den gesamten Betrag ab.
Wie viel kann der Ehepartner steuerfrei erhalten?
Steuerfrei bleiben bis zu 756.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €. Darüber beginnt die Steuer in Klasse I mit 7 %.
Welche Stufe des Tarifs greift bei 600.000 €?
Keiner, denn nach Abzug des Freibetrags bleibt nichts zu versteuern.
Mit deinen Werten rechnen
Hausrat, Vorschenkungen und weitere Abzüge ergänzen.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.