So wird gerechnet
Der Ehepartner gehört beim Erben zur Steuerklasse I. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 500.000 €. Hinzu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, zusammen 756.000 €. Als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben 244.000 €. In dieser Stufe gilt ein Satz von 11 %, der auf den ganzen Betrag angewendet wird. Das ergibt 26.840 €.
Was das Ergebnis bedeutet
Die Rechnung folgt den §§ 15, 16 und 19 ErbStG in der für 2026 geltenden Fassung. Angenommen ist ein Erbfall ohne Hausrat, ohne Vorschenkungen und ohne weitere Abzüge. Bis zur nächsten Wertgrenze von 300.000 € fehlen noch 56.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Darüber stiege der Satz auf 15 %, gemildert durch den Härteausgleich. Ginge der Betrag an jemanden aus der Gruppe „Stiefkind“, wären 90.000 € fällig. Bei diesem Betrag wirkt sich der Steuersatz deutlich aus. Berücksichtigt man die Erbfallkostenpauschale, sind es nur noch 25.190 €. Auf je 10.000 € des Betrags entfallen im Schnitt 268 € Steuer.
Die Gruppe „Eltern oder Großeltern“ käme bei gleichem Betrag auf 171.000 €. Gemessen am gesamten Betrag ergibt das eine Quote von 2,68 %. Ohne Versorgungsfreibetrag, etwa wenn eine hohe Witwenrente ihn vollständig aufzehrt, läge die Steuer bei 75.000 €. Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 11 %.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind steuerlich am besten gestellt: Steuerklasse I, ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und beim Erbe zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
So verändert sich die Steuer mit dem Betrag
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 150.000 € | 0 € | noch 606.000 € frei |
| 200.000 € | 0 € | noch 556.000 € frei |
| 600.000 € | 0 € | noch 156.000 € frei |
| 750.000 € | 0 € | noch 6.000 € frei |
| 1.500.000 € | 141.360 € | 9,42 % |
| 2.000.000 € | 236.360 € | 11,82 % |
Wer zahlt bei 1.000.000 € wie viel?
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Eltern oder Großeltern (I) | 100.000 € | 171.000 € |
| Nichte oder Neffe (II) | 20.000 € | 294.000 € |
| Kind (auch Adoptivkind) (I) | 400.000 € | 90.000 € |
| Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist (I) | 400.000 € | 90.000 € |
| Schwiegerkind (II) | 20.000 € | 294.000 € |
Hinweise zu diesem Fall
- Unter Lebenden lässt sich das Familienheim jederzeit steuerfrei übertragen, auch mehrfach. Das ist ein häufig genutzter Weg, Vermögen zwischen Partnern auszugleichen.
- Der Zugewinnausgleich ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. Wer im gesetzlichen Güterstand lebt, kann die fiktive Ausgleichsforderung vom Erwerb abziehen; sie ist oft höher als gedacht.
Fragen und Antworten
Was kostet eine Erbschaft von 1.000.000 € an den Ehepartner?
Der Ehepartner zahlt für 1.000.000 € genau 26.840 € Erbschaftsteuer, das sind 2,68 % des Betrags. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 756.000 €, Satz 11 %.
Wie viel kann der Ehepartner steuerfrei erhalten?
Steuerfrei bleiben bis zu 756.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €. Darüber beginnt die Steuer in Klasse I mit 7 %.
Welche Stufe des Tarifs greift bei 1.000.000 €?
Der steuerpflichtige Erwerb von 244.000 € liegt in der Stufe mit 11 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.