Die Rechnung im Detail
Für den Ehepartner gilt beim Erben die Steuerklasse I nach § 15 ErbStG. Davon bleiben 500.000 € als persönlicher Freibetrag steuerfrei. Hinzu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 €, zusammen 756.000 €. Steuerpflichtig sind damit 4.244.000 €. Mit 19 % auf 4.244.000 € errechnen sich 806.360 €.
Einordnung
Unterstellt ist ein reiner Geldwert ohne Abzüge. Freibeträge und Steuersätze entsprechen dem Rechtsstand 2026. Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 19 %. Die Gruppe „Freunde, Patenkind und andere“ käme bei gleichem Betrag auf 1.494.000 €. Für so hohe Beträge sollte die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und mögliche Befreiungen fachkundig geprüft werden. Werden die pauschalen Erbfallkosten von 15.000 € abgezogen, bleiben 803.510 € Steuer. Auf je 10.000 € des Betrags entfallen im Schnitt 1.612 € Steuer.
Ginge der Betrag an jemanden aus der Gruppe „Kind (auch Adoptivkind)“, wären 874.000 € fällig. Effektiv sind das 16,13 % des übertragenen Werts. Mit 1.756.000 € mehr steuerpflichtigem Erwerb wäre die Wertgrenze von 6.000.000 € erreicht; dort wechselt der Satz auf 23 %. Ohne Versorgungsfreibetrag, etwa wenn eine hohe Witwenrente ihn vollständig aufzehrt, läge die Steuer bei 855.000 €.
Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind steuerlich am besten gestellt: Steuerklasse I, ein persönlicher Freibetrag von 500.000 € und beim Erbe zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 €.
Steuer bei höheren und niedrigeren Beträgen
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 300.000 € | 0 € | noch 456.000 € frei |
| 600.000 € | 0 € | noch 156.000 € frei |
| 1.000.000 € | 26.840 € | 2,68 % |
| 2.000.000 € | 236.360 € | 11,82 % |
| 3.000.000 € | 426.360 € | 14,21 % |
| 10.000.000 € | 2.126.120 € | 21,26 % |
Wer zahlt bei 5.000.000 € wie viel?
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Eltern oder Großeltern (I) | 100.000 € | 931.000 € |
| Lebensgefährte ohne Trauschein (III) | 20.000 € | 1.494.000 € |
| Enkelkind (Eltern leben) (I) | 200.000 € | 912.000 € |
| Stiefkind (I) | 400.000 € | 874.000 € |
| Geschiedener Ehepartner (II) | 20.000 € | 1.494.000 € |
Was du in diesem Fall prüfen solltest
- Eine gesetzliche Witwenrente kürzt den Versorgungsfreibetrag um ihren Kapitalwert. Bei jüngeren Hinterbliebenen kann er dadurch ganz entfallen.
- Ein Berliner Testament, in dem sich Partner gegenseitig als Alleinerben einsetzen, verschenkt die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall. Vermächtnisse an die Kinder können das ausgleichen.
Häufige Fragen
Wie viel Erbschaftsteuer zahlt der Ehepartner bei 5.000.000 €?
Der Ehepartner zahlt für 5.000.000 € genau 806.360 € Erbschaftsteuer, das sind 16,13 % des Betrags. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 756.000 €, Satz 19 %.
Ab welchem Betrag zahlt der Ehepartner Erbschaftsteuer?
Steuerfrei bleiben bis zu 756.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €. Darüber beginnt die Steuer in Klasse I mit 7 %.
Welche Stufe des Tarifs greift bei 5.000.000 €?
Der steuerpflichtige Erwerb von 4.244.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
Mit deinen Werten rechnen
Hausrat, Vorschenkungen und weitere Abzüge ergänzen.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.