Die Rechnung im Detail
Ausgangspunkt ist die Steuerklasse: I für die Eltern, so sieht es § 15 ErbStG beim Erben vor. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG beträgt 100.000 €. Als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben 4.900.000 €. Mit 19 % auf 4.900.000 € errechnen sich 931.000 €.
Einordnung
Unterstellt ist ein reiner Geldwert ohne Abzüge. Freibeträge und Steuersätze entsprechen dem Rechtsstand 2026. Berücksichtigt man die Erbfallkostenpauschale, sind es nur noch 928.150 €. Auf je 10.000 € des Betrags entfallen im Schnitt 1.862 € Steuer. Unter „Freunde, Patenkind und andere“ läge die Steuer bei 1.494.000 €. Als Schenkung zu Lebzeiten kostete derselbe Betrag 1.494.000 €, weil Eltern dann zur Steuerklasse II mit 20.000 € Freibetrag gehören. Bis zur nächsten Wertgrenze von 6.000.000 € fehlen noch 1.100.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Darüber stiege der Satz auf 23 %, gemildert durch den Härteausgleich.
Bei Beträgen in dieser Größenordnung lohnt sich eine Planung über Schenkungen zu Lebzeiten und eine genaue Bewertung der Vermögenswerte. Auf einen weiteren Euro entfielen 19 % Steuer. Die Steuer entspricht 18,62 % des Betrags. Zum Vergleich: In der Gruppe „Schwiegerkind“ wären für denselben Betrag 1.494.000 € zu zahlen.
Für Vermögen, das Eltern ihrem Kind zuvor geschenkt hatten und das an sie zurückfällt, gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG sogar eine vollständige Befreiung.
Mehr oder weniger als 5.000.000 €
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 100.000 € | 0 € | noch 0 € frei |
| 200.000 € | 11.000 € | 5,5 % |
| 300.000 € | 22.000 € | 7,33 % |
| 2.000.000 € | 361.000 € | 18,05 % |
| 3.000.000 € | 551.000 € | 18,37 % |
| 10.000.000 € | 2.277.000 € | 22,77 % |
5.000.000 € an andere Empfänger
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner (I) | 756.000 € | 806.360 € |
| Kind (auch Adoptivkind) (I) | 400.000 € | 874.000 € |
| Nichte oder Neffe (II) | 20.000 € | 1.494.000 € |
| Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist (I) | 400.000 € | 874.000 € |
| Schwiegereltern (II) | 20.000 € | 1.494.000 € |
Worauf es hier ankommt
- Beim Erbe gilt Steuerklasse I mit 100.000 €, bei einer Schenkung Steuerklasse II mit 20.000 €. Derselbe Betrag kann also je nach Weg sehr unterschiedlich kosten.
- Fällt geschenktes Vermögen beim Tod des Kindes an die Eltern zurück, ist dieser Rückfall steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG).
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Steuer bei 5.000.000 € für die Eltern?
Ein Elternteil zahlt für 5.000.000 € genau 931.000 € Erbschaftsteuer, das sind 18,62 % des Betrags. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 100.000 €, Satz 19 %.
Bis zu welchem Betrag bleibt eine Erbschaft an die Eltern steuerfrei?
Die Grenze liegt bei 100.000 €. Erst der Teil darüber wird besteuert, in Klasse I zunächst mit 7 %; Hausrat bis 41.000 € kommt steuerfrei hinzu.
Mit welchem Prozentsatz wird 5.000.000 € besteuert?
Der steuerpflichtige Erwerb von 4.900.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.