So wird gerechnet
Ein Kind gehört beim Erben zur Steuerklasse I. Abgezogen wird zunächst der persönliche Freibetrag von 400.000 €. Der Freibetrag deckt den Betrag vollständig ab. Der Betrag schöpft den Freibetrag zu 50 % aus. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall lagen, werden nicht angerechnet; der Freibetrag von 400.000 € stünde dann voll zur Verfügung. Auch mit weiteren 100.000 €, also insgesamt 300.000 €, bliebe alles steuerfrei.
So ist das Ergebnis zu lesen
Für das Beispiel gilt: ein Betrag von 200.000 €, keine Vorschenkungen in den letzten zehn Jahren, kein Hausrat. Steuerklasse, Freibetrag und Satz stammen direkt aus dem ErbStG (2026). Derselbe Betrag kostet in der Gruppe „Lebensgefährte ohne Trauschein“ 54.000 €. Für ein zwölfjähriges Kind käme ein Versorgungsfreibetrag von 30.700 € hinzu, die Steuer betrüge dann 0 €.
Der Spielraum bis zur ersten steuerpflichtigen Stufe beträgt noch 200.000 €. Die Gruppe „Geschwister“ käme bei gleichem Betrag auf 36.000 €.
Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder gehören zur Steuerklasse I und haben je Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €.
Steuer bei höheren und niedrigeren Beträgen
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 100.000 € | 0 € | noch 300.000 € frei |
| 150.000 € | 0 € | noch 250.000 € frei |
| 250.000 € | 0 € | noch 150.000 € frei |
| 300.000 € | 0 € | noch 100.000 € frei |
| 400.000 € | 0 € | noch 0 € frei |
| 600.000 € | 22.000 € | 3,67 % |
200.000 € an andere Empfänger
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Geschwister (II) | 20.000 € | 36.000 € |
| Lebensgefährte ohne Trauschein (III) | 20.000 € | 54.000 € |
| Enkelkind (Eltern leben) (I) | 200.000 € | 0 € |
| Stiefkind (I) | 400.000 € | 0 € |
| Geschiedener Ehepartner (II) | 20.000 € | 36.000 € |
Worauf es hier ankommt
- Ist das Kind beim Erbfall jünger als 27, gibt es zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag: 52.000 € bis 5 Jahre, 10.300 € ab 21 Jahren.
- Das Elternhaus bleibt beim Erbe steuerfrei, wenn das Kind es zehn Jahre selbst bewohnt und die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).
Fragen und Antworten
Was kostet eine Erbschaft von 200.000 € an ein Kind?
Keine Erbschaftsteuer: 200.000 € liegen für ein Kind unter dem Freibetrag von 400.000 €.
Ab welchem Betrag zahlt ein Kind Erbschaftsteuer?
Die Grenze liegt bei 400.000 €. Erst der Teil darüber wird besteuert, in Klasse I zunächst mit 7 %; Hausrat bis 41.000 € kommt steuerfrei hinzu.
Mit welchem Prozentsatz wird 200.000 € besteuert?
Keiner, denn nach Abzug des Freibetrags bleibt nichts zu versteuern.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.