So wird gerechnet
Ausgangspunkt ist die Steuerklasse: I für ein Enkelkind, so sieht es § 15 ErbStG beim Erben vor. Abgezogen wird zunächst der persönliche Freibetrag von 200.000 €. Steuerpflichtig sind damit 9.800.000 €. Der Satz von 23 % gilt für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, die Steuer liegt bei 2.254.000 €.
So ist das Ergebnis zu lesen
Für das Beispiel gilt: ein Betrag von 10.000.000 €, keine Vorschenkungen in den letzten zehn Jahren, kein Hausrat. Steuerklasse, Freibetrag und Satz stammen direkt aus dem ErbStG (2026). Effektiv sind das 22,54 % des übertragenen Werts. Im Fall „Eltern oder Großeltern“ ergäben sich 2.277.000 €. Bis zur nächsten Wertgrenze von 13.000.000 € fehlen noch 3.200.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Darüber stiege der Satz auf 27 %, gemildert durch den Härteausgleich. Ginge der Betrag an jemanden aus der Gruppe „Lebensgefährte ohne Trauschein“, wären 4.785.000 € fällig. Ist der verbindende Elternteil bereits verstorben, gilt der Freibetrag von 400.000 €, und die Steuer sinkt auf 2.208.000 €.
Berücksichtigt man die Erbfallkostenpauschale, sind es nur noch 2.250.550 €. Pro 10.000 € sind das durchschnittlich 2.254 €. Für so hohe Beträge sollte die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte und mögliche Befreiungen fachkundig geprüft werden. Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 23 %.
Ihr Freibetrag beträgt 200.000 €, solange der Elternteil lebt, über den sie mit dem Erblasser verwandt sind.
Mehr oder weniger als 10.000.000 €
| Betrag | Steuer | Quote oder Spielraum |
|---|---|---|
| 250.000 € | 3.500 € | 1,4 % |
| 600.000 € | 60.000 € | 10 % |
| 1.000.000 € | 152.000 € | 15,2 % |
| 1.500.000 € | 247.000 € | 16,47 % |
| 3.000.000 € | 532.000 € | 17,73 % |
| 5.000.000 € | 912.000 € | 18,24 % |
Wer zahlt bei 10.000.000 € wie viel?
| Empfänger | Freibetrag | Steuer |
|---|---|---|
| Nichte oder Neffe (II) | 20.000 € | 3.493.000 € |
| Lebensgefährte ohne Trauschein (III) | 20.000 € | 4.785.000 € |
| Eltern oder Großeltern (I) | 100.000 € | 2.277.000 € |
| Enkelkind, dessen Elternteil verstorben ist (I) | 400.000 € | 2.208.000 € |
| Schwiegerkind (II) | 20.000 € | 3.493.000 € |
Hinweise zu diesem Fall
- Jeder Großelternteil hat einen eigenen Freibetrag. Ein Enkelkind kann von allen vier Großeltern zusammen bis zu 800.000 € steuerfrei erhalten.
- Lebt der verbindende Elternteil nicht mehr, steigt der Freibetrag des Enkels auf 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
Fragen und Antworten
Was kostet eine Erbschaft von 10.000.000 € an ein Enkelkind?
Ein Enkelkind zahlt für 10.000.000 € genau 2.254.000 € Erbschaftsteuer, das sind 22,54 % des Betrags. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 200.000 €, Satz 23 %.
Bis zu welchem Betrag bleibt eine Erbschaft an ein Enkelkind steuerfrei?
Steuerfrei bleiben bis zu 200.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €. Darüber beginnt die Steuer in Klasse I mit 7 %.
Mit welchem Prozentsatz wird 10.000.000 € besteuert?
Der steuerpflichtige Erwerb von 9.800.000 € liegt in der Stufe mit 23 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.
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Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.