Zum Inhalt springen
Werte 2024 · 2025 · 2026 mit GesetzesquelleFachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion
SteuerFreibetrag.de

Erbschaftsteuer-Beispiele · Steuerklasse I · Rechtsstand 2026

Wie viel Erbschaftsteuer bei 1.500.000 € für ein Kind?

Bei 1.500.000 € zahlt ein Kind 209.000 € Erbschaftsteuer; nach dem Freibetrag von 400.000 € werden 1.100.000 € mit 19 % besteuert.

Fachlich geprüft am 14.10.2026 · Redaktion Steuer-Freibetrag.de · Werte gegen den Gesetzestext abgeglichen

Erbschaftsteuer209.000 €13,93 % von 1.500.000 €
Freibetrag400.000 €Steuerklasse I
Steuerpflichtig1.100.000 €abgerundet
Es bleiben1.291.000 €19 % Steuersatz

Die Rechnung im Detail

Für ein Kind gilt beim Erben die Steuerklasse I nach § 15 ErbStG. Abgezogen wird zunächst der persönliche Freibetrag von 400.000 €. Als steuerpflichtiger Erwerb verbleiben 1.100.000 €. Mit 19 % auf 1.100.000 € errechnen sich 209.000 €.

Was das Ergebnis bedeutet

Annahmen: kein Hausrat, keine früheren Zuwendungen, keine Schulden. Gerechnet nach ErbStG, Stand 2026. In dieser Größenordnung sind Gestaltungen wie Schenkungen über mehrere Zehn-Jahres-Zeiträume oder die Übertragung des Familienheims besonders wirksam. Die Grenzbelastung liegt in diesem Bereich bei 19 %. Für ein zwölfjähriges Kind käme ein Versorgungsfreibetrag von 30.700 € hinzu, die Steuer betrüge dann 203.167 €. Effektiv sind das 13,93 % des übertragenen Werts. Zum Vergleich: In der Gruppe „Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner“ wären für denselben Betrag 141.360 € zu zahlen.

Im Fall „Lebensgefährte ohne Trauschein“ ergäben sich 444.000 €. Werden die pauschalen Erbfallkosten von 15.000 € abgezogen, bleiben 206.150 € Steuer. Bis zur nächsten Wertgrenze von 6.000.000 € fehlen noch 4.900.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Darüber stiege der Satz auf 23 %, gemildert durch den Härteausgleich. Pro 10.000 € sind das durchschnittlich 1.393 €.

Kinder, Adoptivkinder und Stiefkinder gehören zur Steuerklasse I und haben je Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €.

Andere Beträge für ein Kind

BetragSteuerQuote oder Spielraum
750.000 €52.500 €7 %
1.000.000 €90.000 €9 %
2.000.000 €304.000 €15,2 %
3.000.000 €494.000 €16,47 %
5.000.000 €874.000 €17,48 %
10.000.000 €2.208.000 €22,08 %

Gleicher Betrag, andere Verwandtschaft

EmpfängerFreibetragSteuer
Enkelkind (Eltern leben) (I)200.000 €247.000 €
Geschwister (II)20.000 €444.000 €
Lebensgefährte ohne Trauschein (III)20.000 €444.000 €
Stiefkind (I)400.000 €209.000 €
Freunde, Patenkind und andere (III)20.000 €444.000 €

Zwei Punkte, die oft übersehen werden

  • Ist das Kind beim Erbfall jünger als 27, gibt es zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag: 52.000 € bis 5 Jahre, 10.300 € ab 21 Jahren.
  • Bei vermieteten Wohnimmobilien wird nur 90 % des Werts angesetzt (§ 13d ErbStG). Das senkt den steuerpflichtigen Erwerb spürbar.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Steuer bei 1.500.000 € für ein Kind?

Bei 1.500.000 € zahlt ein Kind 209.000 € Erbschaftsteuer; nach dem Freibetrag von 400.000 € werden 1.100.000 € mit 19 % besteuert. Grundlage: Steuerklasse I, Freibetrag 400.000 €, Satz 19 %.

Bis zu welchem Betrag bleibt eine Erbschaft an ein Kind steuerfrei?

Ein Kind kann 400.000 € ohne Steuer erhalten. Zusätzlich ist Hausrat bis 41.000 € befreit, der erste Steuersatz in Klasse I beträgt 7 %.

Welcher Steuersatz gilt bei 1.500.000 €?

Der steuerpflichtige Erwerb von 1.100.000 € liegt in der Stufe mit 19 %. Der Satz gilt für den gesamten Betrag.

Mit deinen Werten rechnen

Hausrat, Vorschenkungen und weitere Abzüge ergänzen.

Im Rechner öffnen
Erbschaft · Schenkung · kostenlos anfragen

Erbschaft oder Schenkung: Steuerberatung anfragen

Der Rechner zeigt die gesetzliche Steuer. Mit Bewertung, Familienheim, Nießbrauch oder gestaffelten Schenkungen lässt sie sich oft deutlich senken. Beschreib kurz deinen Fall, eine passende Kanzlei meldet sich bei dir.

  • Steuerberater und Fachanwälte
  • Regional oder per Video
  • Kostenlos und unverbindlich

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

Hinweis: Diese Seite erklärt die gesetzliche Lage und rechnet nach den Formeln des Gesetzes. Sie ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.

✉ Beratung anfragen